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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Bekanntmachung der Kommission zu Informationen im Zusammenhang mit Risiken und Verstößen im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission
(2022/C 265/01)

(ABl. C 265 vom 11.07.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

1. Einleitung

In dieser Bekanntmachung der Kommission werden die einschlägigen Kriterien und Erwägungen im Zusammenhang mit den regelmäßigen Überprüfungen nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 1 der Kommission erläutert. Zweck dieser Bekanntmachung ist es, das Verfahren für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmer und zuständige nationale Behörden sowohl in der Union als auch in Gebieten und Drittländern transparent zu machen, aus denen Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 unterliegen, in die Union eingeführt werden.

Diese Bekanntmachung soll Bürgerinnen und Bürger, Unternehmer und zuständige nationale Behörden dabei unterstützen, die Anwendung von Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 besser zu verstehen. Die Zuständigkeit für die Auslegung des Unionsrechts liegt ausschließlich beim Gerichtshof der Europäischen Union. Die in dieser Bekanntmachung dargelegten Standpunkte greifen dem Standpunkt, den die Kommission möglicherweise vor den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten vertritt, nicht vor.

2. Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 enthält auf der Grundlage der Befugnisse gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sowie Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 Bestimmungen über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union.

Ziel der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 ist es, die Verbraucher in der Union vor bekannten oder neu auftretenden Gesundheitsrisiken oder bei Hinweisen auf umfassende und schwere Verstöße gegen die Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette zu schützen (siehe Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2017/625 für Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs). Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 schafft einen Rahmen für ein harmonisiertes Vorgehen bei den amtlichen Kontrollen bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden, und soll die Anwendung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette auf diese Waren gewährleisten.

Waren mit Ursprung in Drittländern, die beim Eingang in die Union vorübergehend verstärkten Kontrollen und Sofortmaßnahmen unterliegen oder für die eine Aussetzung des Eingangs in die Union gilt, sind in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt. Die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Waren, die vorübergehend verstärkten Kontrollen und Sofortmaßnahmen unterliegen, wird insbesondere unter Berücksichtigung des mit der jeweiligen Gefahr verbundenen Risikos, der bei amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden im Binnenmarkt festgestellten Verstöße und der tatsächlichen Häufigkeit der Zurückweisungen an der Grenze festgelegt. Je nach konkreter Gefahr sind verschiedene Kriterien mit unterschiedlicher Gewichtung heranzuziehen (siehe Abschnitte 3.1 und 3.2.2).

In den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern und die entsprechenden Maßnahmen wie folgt aufgeführt:

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern aufgeführt, die bei ihrem Eingang in die Union vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen.

In Anhang II

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