Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/686 der Kommission vom 28. April 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1295 und (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Sulfoxaflor

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 126 vom 29.04.2022 S. 18)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 erste Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1295 der Kommission 2 wurden der Wirkstoff Sulfoxaflor und die daraus folgende Aufnahme von Sulfoxaflor in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 genehmigt.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1295 sieht zudem die Vorlage weiterer bestätigender Informationen über das über die verschiedenen Expositionswege (insbesondere Nektar, Pollen, Guttationsflüssigkeit und Staub) entstehende Risiko für Honigbienen, das Risiko für Honigbienen, die in Folgekulturen Nektar oder Pollen sammeln, das Risiko für andere bestäubende Insekten als Honigbienen und das Risiko für Bienenlarven vor.

(3) Der Antragsteller legte die notwendigen bestätigenden Informationen innerhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1295 vorgesehenen Frist vor.

(4) Wie zwischen Irland und der Tschechischen Republik, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat und dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, vereinbart, bewertete die Tschechische Republik die vom Antragsteller vorgelegten bestätigenden Informationen. Die Tschechische Republik leitete ihre Bewertung am 12. März 2018 in Form eines Nachtrags zum Entwurf des Bewertungsberichts an die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") weiter.

(5) Die Mitgliedstaaten, der Antragsteller und die Behörde wurden vom mitberichterstattenden Mitgliedstaat konsultiert und um Stellungnahme zu der Bewertung der bestätigenden Informationen gebeten.

(6) Die Behörde veröffentliche am 20. September 2018 einen technischen Bericht 4, in dem das Ergebnis dieser Konsultation zu Sulfoxaflor zusammengefasst wurde.

(7) Da während der Konsultation zum Nachtrag zum Entwurf des Bewertungsberichts unterschiedliche Meinungen geäußert wurden, konsultierte die Kommission die Behörde und ersuchte sie um eine Schlussfolgerung zu den Punkten, bei denen Uneinigkeit herrschte.

(8) Die Behörde veröffentlichte am 28. März 2019 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung 5. Die Kommission konsultierte die Behörde außerdem in Bezug auf das Risiko für Bienen. Die Kommission ersuchte die Behörde insbesondere, die Bewertung der Maßnahmen zur Minderung der Sprühnebelabdrift, die für den Schutz von Hummeln und Solitärbienen in Feldrändern vor der Exposition gegenüber Sulfoxaflor erforderlich sind, sowie des Risikos für Bienen durch Pfützenwasser abzuschließen.

(9) Die Behörde veröffentlichte ihre aktualisierte Schlussfolgerung am 30. März 2020 6.

(10) In ihrer aktualisierten Schlussfolgerung vertrat die Behörde die Auffassung, dass angesichts des Ergebnisses der Bewertung der vom Antragsteller vorgelegten bestätigenden Informationen das Risiko für Bienen bei der Verwendung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern akzeptabel ist. Die Bewertung des Risikos für Hummeln und Solitärbienen bei der Verwendung im Freien konnte jedoch nicht abgeschlossen werden. Daher konnte die Behörde nicht zu der Schlussfolgerung gelangen, dass bei der Verwendung im Freien ein geringes Risiko für Hummeln und Solitärbienen besteht.

(11) Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Nachtrag und die aktualisierte Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 28. Januar 2022 abgeschlossen. Gleichzeitig wurde der Überprüfungsbericht für Sulfoxaflor aktualisiert.

(12) Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zum aktualisierten Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen.

(13) Trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente ist die Kommission jedoch zu dem Schluss gelangt, dass bei der Verwendung von Sulfoxaflor im Freien ein Risiko für Bienen nicht ausgeschlossen werden kann. Gemäß Artikel 21

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.05.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion