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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2022/654 der Kommission vom 20. April 2022 zur Zulassung von Butylhydroxyanisol als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 119 vom 21.04.2022 S. 84)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Insbesondere Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 7 der genannten Verordnung sieht spezifische Verfahren zur Neubewertung von Zusatzstoffen vor, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG 2 des Rates und der Richtlinie 82/471/EWG 3 des Rates zugelassen wurden.

(2) Butylhydroxyanisol wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG für unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Butylhydroxyanisol als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Später wurde der Antrag in Bezug auf Katzen durch den Antragsteller zurückgezogen, da die EFSa am 12. November 2019 4 ein nicht befürwortendes Gutachten zur Sicherheit des Zusatzstoffs bei Katzen angenommen hatte. Die Neubewertung von Butylhydroxyanisol führte zu dessen Zulassung als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten außer Katzen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1399 der Kommission 5 .

(4) Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist eine Verordnung zu erlassen, um Futtermittelzusatzstoffe vom Markt zu nehmen, für die vor Ablauf der in jenen Bestimmungen festgelegten Frist kein Antrag gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 7 der genannten Verordnung gestellt wurde oder für die ein Antrag gestellt, aber später zurückgezogen wurde.

(5) Da der Antragsteller den Antrag in Bezug auf Katzen zurückgezogen hat, sollte Butylhydroxyanisol (E 320) als Futtermittelzusatzstoff für Katzen vom Markt genommen werden.

(6) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein neuer Antrag auf Zulassung für Butylhydroxyanisol als Futtermittelzusatzstoff für Katzen mit Einordnung in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Antioxidationsmittel" gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(7) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 23. Juni 2021 6 zu dem Schluss, dass Butylhydroxyanisol unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als haut- und augenreizend und als potenzielles Hautallergen zu betrachten ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde schlussfolgerte außerdem, dass keine Studien zum Nachweis der Wirksamkeit von Butylhydroxyanisol als Antioxidationsmittel im Futter von Katzen erforderlich sind, da Butylhydroxyanisol als Antioxidationsmittel zur Verwendung in Lebensmitteln in vergleichbaren Verwendungsmengen zugelassen ist. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(8) Die Bewertung von Butylhydroxyanisol hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5

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(Stand: 21.04.2022)

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