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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/502 der Kommission vom 29. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 hinsichtlich des Namens des Zulassungsinhabers für das Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen "Scansmoke PB 1110"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 102 vom 30.03.2022 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 1. Oktober 2021 stellte Azelis Denmark A/S (im Folgenden "Antragsteller") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 einen Antrag auf Änderung des in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission 2 aufgeführten Namens des Zulassungsinhabers für das Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen "Scansmoke PB 1110".

(2) Der Antragsteller erklärte in seinem Antrag, dass die Zulassung für das Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen "Scansmoke PB 1110" auf die proFagus GmbH übertragen werden solle. Als Nachweis legte der Antragsteller den zwischen ihm und der proFagus GmbH geschlossenen Übertragungsvertrag für das Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen "Scansmoke PB 1110" vor.

(3) Die vorgeschlagene Änderung des Zulassungsinhabers ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine neue Bewertung der betreffenden Produkte.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass das Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen "Scansmoke PB 1110" sowie daraus hergestellte Raucharomen und diese enthaltende Lebensmittel, die die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Vorschriften erfüllen, bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013

In der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 wird der Eintrag zum Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen "Scansmoke PB 1110" wie folgt geändert:

1. In der dritten Zeile, "Name des Zulassungsinhabers", werden die Worte "Azelis Denmark A/S" durch die Worte "proFagus GmbH" ersetzt;

2. in der vierten Zeile, "Anschrift des Zulassungsinhabers", werden die Worte "Lundtoftegaardsvej 95, 2800 Lyngby, DÄNEMARK" durch die Worte "Uslarer Str. 30, 37194 Bodenfelde, DEUTSCHLAND" ersetzt.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Das im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 aufgeführte Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen "Scansmoke PB 1110" sowie daraus hergestellte Raucharomen und Lebensmittel, die das Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen oder daraus hergestellte Raucharomen enthalten und vor dem 19. April 2022 gemäß den vor dem 19. April 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2022

1) ABl. L 309 vom 26.11.2003 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Festlegung der Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen zur Verwendung als solche in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Produktion daraus hergestellter Raucharomen (ABl. L 333 vom 12.12.2013 S. 54).

ENDE

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