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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/501 der Kommission vom 25. März 2022 zur Genehmigung des Wirkstoffs Beauveria bassiana Stamm 203 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 102 vom 30.03.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. März 2017 legte GlenBiotech dem berichterstattenden Mitgliedstaat Niederlande gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einen Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Beauveria bassiana Stamm 203 vor.

(2) Am 20. Juli 2017 informierte der berichterstattende Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") über die Zulässigkeit des Antrags.

(3) Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für die vom Antragsteller vorgeschlagene Verwendung geprüft. Am 5. Juni 2019 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Kommission - mit Kopie an die Behörde - den Entwurf eines Bewertungsberichts vor, in dem er zu dem Schluss gelangte, dass der genannte Wirkstoff voraussichtlich die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(4) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 leitete die Behörde den vom berichterstattenden Mitgliedstaat übermittelten Entwurf des Bewertungsberichts an den Antragsteller und die anderen Mitgliedstaaten weiter und organisierte eine öffentliche Konsultation zu diesem Bericht.

(5) Die Behörde ersuchte den Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um Übermittlung zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und sie selbst. Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertete die zusätzlichen Informationen und übermittelte der Behörde im Juli 2020 seine Bewertung in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts.

(6) Am 6. Oktober 2020 übermittelte die Behörde dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung 2 dazu, ob der Wirkstoff Beauveria bassiana Stamm 203 voraussichtlich die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Behörde hat ihre Schlussfolgerung öffentlich zugänglich gemacht.

(7) Am 22. Oktober 2021 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht und den Entwurf der vorliegenden Verordnung zur Genehmigung von Beauveria bassiana Stamm 203 vor.

(8) Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zum Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen.

(9) Die Kommission ist auf der Grundlage des Entwurfs des Bewertungsberichts des berichterstattenden Mitgliedstaats, der Schlussfolgerung der Behörde und der Bemerkungen des Antragstellers in Bezug auf die repräsentative Verwendung mindestens eines Beauveria bassiana 203 enthaltenden Pflanzenschutzmittels, das untersucht und im Überprüfungsbericht beschrieben wurde, der Auffassung, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Beauveria bassiana Stamm 203 sollte daher genehmigt werden.

(10) Angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 Buchstaben b, c und e bestimmte Bedingungen und Beschränkungen aufzunehmen, nämlich der Höchstgehalt des bedenklichen Metabolits Beauvericin in Pflanzenschutzmitteln sowie die Beschränkung der Anwendung auf Zierpalmen.

(11) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

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(Stand: 30.03.2022)

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