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Regelwerk, EU 2022, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/482 der Kommission vom 16. März 2022 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel "Fur Free Europe" gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1530)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. L 98 vom 25.03.2022 S. 82)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend / über den Antrag... der VO (EU) 2019/788

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative 1, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 25. Januar 2022 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative "Fur Free Europe" (Pelzfreies Europa) eingereicht.

(2) In dem Anhang der Initiative werden deren Ziele von den Organisatoren wie folgt angegeben: "ein EU-weites Verbot a) der Haltung und Tötung von Tieren ausschließlich oder hauptsächlich zur Pelzgewinnung; b) des Inverkehrbringens von Pelz von Zuchttieren und von Produkten, die solchen Pelz enthalten".

(3) Weitere Einzelheiten zu dem Gegenstand der Initiative sowie deren Zielen und Hintergrund befinden sich in dem Anhang und einem zusätzlichen Dokument, in denen die Gründe für das Ende der Pelztierzucht dargelegt und erläutert werden. Die Organisatoren sind der Auffassung, die Pelztierzucht sei per se grausam, da die überwiegende Mehrzahl der für Pelzgewinnung gehaltenen Tiere immer noch eigentlich Wildtiere sind. Dabei unterstütze eine klare Mehrheit der EU-Bürgerinnen und -Bürger ein Pelztierzuchtverbot. Die Pelztierzucht stelle ein Risiko für die Gesundheit von Tieren und Menschen sowie für die natürliche Artenvielfalt dar. Die Organisatoren verweisen auf Initiativen einiger Mitgliedstaaten zur Unterbindung der Pelzgewinnung auf nationaler Ebene. Gleichzeitig führten die nationalen Unterschiede zu Verzerrungen des EU-Binnenmarkts. Dies rechtfertige ein absolutes EU-weites Verbot gemäß Artikel 114 AEUV. Ferner sind die Organisatoren der Auffassung, dass die Vermarktung der von Zuchttieren gewonnenen Pelze und von Produkten, die solchen Pelz enthalten, in der Union nicht erlaubt sein sollte.

(4) Im Hinblick auf die Ziele der Initiative (ein EU-weites Verbot von Pelztierzucht und Pelzvermarktung) ist die Kommission befugt, Vorschläge für Rechtsakte auf der Grundlage des Artikels 114 AEUV vorzulegen, soweit dies darauf abzielt, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Im Hinblick auf das Ziel, die Pelztierzucht EU-weit zu verbieten, kann gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um Bestimmungen festzulegen, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik notwendig sind.

(5) Somit liegt kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(6) Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage, ob die konkreten tatsächlichen und materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind, nicht vor.

(7) Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt, und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt.

(8) Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte.

(9) Die Initiative "Fur Free Europe" sollte daher registriert werden.

(10) Die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt sind, bedeutet nicht, dass die Kommission die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Initiative bestätigen würde, für die allein die Organisatorengruppe der Initiative verantwortlich ist. Der Inhalt der Initiative spiegelt nur die Ansichten der Organisatorengruppe wider und ist keinesfalls als Ausdruck der Ansichten der Kommission zu betrachten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Europäische Bürgerinitiative mit dem Titel "Fur Free Europe" (Pelzfreies Europa) wird registriert.

Artikel 2

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(Stand: 12.05.2022)

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