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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/456 der Kommission vom 21. März 2022 zur Genehmigung des Grundstoffs Chitosan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 93 vom 22.03.2022 S. 138)



Ergänzende Informationen
Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 19. Dezember 2018 ging bei der Kommission ein Antrag von KitoZyme auf Erweiterung der Verwendung von Chitosanhydrochlorid ein, das mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 der Kommission 2 als Grundstoff genehmigt wurde. Da dieser Antrag unvollständig war, reichte KitoZyme am 28. November 2019 einen überarbeiteten Antrag ein, dem die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erforderlichen Informationen beigefügt waren.

(2) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 8. Juli 2020 einen technischen Bericht 3 mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen mit den Mitgliedstaaten zum Antrag auf Erweiterung der Verwendung des Grundstoffs Chitosanhydrochlorid vor, in der die wissenschaftlichen Ansichten der EFSa zu den einzelnen eingegangenen Stellungnahmen dargelegt werden. Auf der Grundlage dieses technischen Berichts und der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sollte der Geltungsbereich des Antrags so definiert werden, dass er sich auf den Wirkstoff "Chitosan" bezieht. Am 19. Mai 2021 hat die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ihren Überprüfungsbericht 4 zu dem Grundstoff Chitosan vorgelegt.

(3) Aus den vom Antragsteller vorgelegten Informationen geht hervor, dass Chitosan die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erfüllt. Außerdem wird der Stoff zwar nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, wenn er jedoch mit Wasser gemischt wird, kann das daraus entstehende Produkt zu Pflanzenschutzzwecken verwendet werden. Folglich ist er als Grundstoff gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu betrachten.

(4) Nach Prüfung des Antrags und aller zugehörigen Unterlagen wurde festgestellt, dass Chitosan grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Verwendungen. Chitosan sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.

(5) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 Buchstaben a, b, d und j und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen für die Erteilung der Genehmigung notwendig.

(6) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 6 entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Genehmigung eines Grundstoffs

Der in Anhang I beschriebene Stoff Chitosan wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 Inkrafttreten

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(Stand: 22.03.2022)

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