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Regelwerk, EU 2022, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Verordnung (EU) 2022/455 der Kommission vom 14. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 in Bezug auf die Aktualisierung der Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 93 vom 22.03.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Luftverkehrstätigkeiten sind in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (im Folgenden "EU-EHS") einbezogen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission 2 enthält eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Luftverkehrstätigkeit nachgegangen sind.

(3) Diese Liste, mit der der Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber verringert werden soll, enthält Angaben darüber, welcher Mitgliedstaat einen bestimmten Luftfahrzeugbetreiber reguliert.

(4) Die Einbeziehung eines Luftfahrzeugbetreibers in das EU-EHS hängt von der Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und nicht von der Führung in der von der Kommission gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie erstellten Liste ab.

(5) Die Liste der Luftfahrzeugbetreiber beruht auf den neuesten von Eurocontrol zur Verfügung gestellten Daten.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2022

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.08.2009 S. 1).


.

Anhang

" Anhang


BELGIEN

CRCO-Kennung Luftfahrzeugbetreiber Staat des Luftfahrzeugbetreibers
1905 3M COMPANY VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
31102 ACT AIRLINES TÜRKEI
38484 AEROTRANSCARGO REPUBLIK MOLDAU
41049 AHS AIR INT PAKISTAN
45375 AIR BELGIUM SA BELGIEN
7649 AIRBORNE EXPRESS VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
47720 AIRHUB AIRLINES LIMITED MALTA
35078 AIRLIFT INTL (GHANA) GHANA
33612 ALLIED AIR LIMITED NIGERIA
10335 AMERIJET INTL VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
27011 ASL AIRLINES BELGIUM BELGIEN
26556 ASL HASSELT BELGIEN
29424 ASTRAL AVIATION LTD KENIA
31416 AVIa TRAFFIC COMPANY TADSCHIKISTAN
30020 AVIASTAR-TU CO. RUSSISCHE FÖDERATION
123 ABELAG AVIATION NV BELGIEN
38941 BMI REGIONAL LTD VEREINIGTES KÖNIGREICH
908 BRUSSELS AIRLINES BELGIEN
f200001 BRITISH MIDLAND REGIONAL LIMITED VEREINIGTES KÖNIGREICH
25996 CAIRO AVIATION ÄGYPTEN
4369 CAL CARGO AIRLINES ISRAEL
29517 CAPITAL AVTN SRVCS NIEDERLANDE

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