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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 der Kommission vom 11. März 2022 zur Zulassung von Äpfelsäure, von durch Aspergillus niger DSM 25794 oder CGMCC 4513/CGMCC 5751 oder CICC 40347/CGMCC 5343 erzeugter Citronensäure, von Sorbinsäure und Kaliumsorbat, von Essigsäure, Natriumdiacetat und Calciumacetat, von Propionsäure, Natriumpropionat, Calciumpropionat und Ammoniumpropionat, von Ameisensäure, Natriumformiat, Calciumformiat und Ammoniumformiat sowie von durch Bacillus coagulans (LMG S-26145 oder DSM 23965) oder Bacillus smithii (LMG S-27890) oder Bacillus subtilis (LMG S-27889) erzeugter Milchsäure und Calciumlactat als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 85 vom 14.03.2022 S. 6;
VO (EU) 2024/762 - ABl. L 2024/762 vom 04.03.2024 Inkrafttreten)



Änd.:Titel 24

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 müssen Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden, und in ihr sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung müssen Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, neu bewertet werden.

(2) DL-Äpfelsäure, Citronensäure, Sorbinsäure und Kaliumsorbat, Essigsäure, Natriumdiacetat und Calciumacetat, Propionsäure, Natriumpropionat, Calciumpropionat und Ammoniumpropionat, Ameisensäure, Natriumformiat, Calciumformiat und Ammoniumformiat sowie Milchsäure und Calciumlactat wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Zusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden Anträge auf Neubewertung von DL-Äpfelsäure, von durch Aspergillus niger DSM 25794 oder CGMCC 4513/CGMCC 5751 oder CICC 40347/CGMCC 5343 erzeugter Citronensäure, von Sorbinsäure und Kaliumsorbat, von Essigsäure, Natriumdiacetat und Calciumacetat, von Propionsäure, Natriumpropionat, Calciumpropionat und Ammoniumpropionat, von Ameisensäure, Natriumformiat, Calciumformiat und Ammoniumformiat sowie von durch Bacillus coagulans (LMG S-26145 oder DSM 23965), Bacillus smithii (LMG S-27890) oder Bacillus subtilis (LMG S-27889) erzeugter Milchsäure und Calciumlactat als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt.

(4) Die Antragsteller beantragten die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Konservierungsstoffe" oder "Säureregulatoren". Die Anträge enthielten die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 29. Januar 2014 3 den Schluss, dass DL-Äpfelsäure unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff haut-, schleimhaut- und augenreizend ist und dass die Exposition durch Einatmen ein Risiko darstellt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde kam darüber hinaus zu dem Schluss, dass er ein wirkungsvoller Konservierungsstoff für Futtermittel ist.

(6) Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 27. Januar 2015

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