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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/323 der Kommission vom 22. Februar 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Sojet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 973)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 55 vom 28.02.2022 S. 51)


Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 8. April 2020 beantragte das Unternehmen Sharda Cropchem España S.L. (im Folgenden der "Antragsteller") gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Frankreich die zeitlich nachfolgende gegenseitige Anerkennung einer bereits in Deutschland erteilten nationalen Zulassung für das Biozidprodukt Sojet (im Folgenden das "Biozidprodukt"). Bei dem Biozidprodukt handelt es sich um ein Insektizid der Produktart 18, das für die Verwendung durch berufsmäßige Anwender zur Bekämpfung von Fliegen in Innenräumen industrieller oder gewerblicher Einrichtungen, in Privathaushalten oder Privatbereichen, öffentlichen Bereichen sowie Stallungen bestimmt ist. Das Biozidprodukt wird in Wasser dispergiert und auf Kartonzuschnitte gestrichen; es enthält die Wirkstoffe Imidacloprid und cis-Tricos-9-en.

(2) Am 6. Oktober 2020 übermittelte Frankreich gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Koordinierungsgruppe Einwände, denen zufolge die von Deutschland für die Zulassung vorgeschriebenen Bedingungen nicht gewährleisten, dass das Biozidprodukt die Voraussetzung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der genannten Verordnung erfüllt. Frankreich vertritt die Auffassung, dass zur Gewährleistung der sicheren Handhabung des Biozidprodukts das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung, bestehend aus chemikalienbeständigen Schutzhandschuhen (das Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) und einem Einwegschutzanzug mindestens der Norm EN 13034 Typ 6, erforderlich sei. Frankreich zufolge kann die Ergreifung technischer und organisatorischer Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 98/24/EG des Rates 2, wie in der von Deutschland erteilten Zulassung dargelegt, als möglicher Ersatz für das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung keinen ausreichenden Schutz gewährleisten, wenn diese Maßnahmen nicht im Rahmen der Bewertung des Biozidprodukts spezifiziert und bewertet werden.

(3) Deutschland ist der Auffassung, dass die Richtlinie 98/24/EG die bevorzugte Rangfolge verschiedener Risikobegrenzungsmaßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern vorgebe und der Ergreifung technischer und organisatorischer Maßnahmen bei der Handhabung des Biozidprodukts Priorität vor dem Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung einräume. Deutschland zufolge hat gemäß der genannten Richtlinie der Arbeitgeber darüber zu entscheiden, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen sind, und angesichts der breiten Palette solcher Maßnahmen sei es nicht praktikabel, die Maßnahmen in der Zulassung des Biozidprodukts zu beschreiben und zu bewerten.

(4) Da in der Koordinierungsgruppe keine Einigung erzielt werden konnte, befasste Deutschland am 3. März 2021 gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Kommission mit den ungelösten Einwänden. Es übermittelte ihr gleichzeitig eine detaillierte Darstellung des Punktes, über den keine Einigung unter den Mitgliedstaaten erzielt werden konnte, sowie die Gründe für die unterschiedlichen Auffassungen. Diese Darstellung wurde den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller übermittelt.

(5) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt die genannte Verordnung unbeschadet der Richtlinie 89/391/EWG des Rates 3 und der Richtlinie 98/24/EG.

(6) In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist als eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung festgelegt, dass das Biozidprodukt weder selbst noch aufgrund seiner Rückstände unannehmbare Wirkungen auf die menschliche Gesundheit haben darf.

(7) Gemäß Anhang VI Nummer 9

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(Stand: 06.05.2022)

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