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Durchführungsverordnung (EU) 2022/272 der Kommission vom 23. Februar 2022 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Suidae, ausgenommen entwöhnte Ferkel und Sauen, sowie für Hunde (Zulassungsinhaber: Prosol S.p.A.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 43 vom 24.02.2022 S. 14)
Ergänzende Informationen |
Anmerk.: s. Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 müssen Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden, und in ihr sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.
(2) Es wurde die Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Beantragt wird die Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für alle Suidae, ausgenommen entwöhnte Ferkel und Sauen, sowie für Hunde, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzustufen ist.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 23. Juni 2021 2 3 den Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Sie kam auch zu dem Schluss, dass diese Zubereitung als möglicherweise haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen zu betrachten ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung bei Suidae potenzielle Wirksamkeit als zootechnischer Zusatzstoff in Futtermitteln haben kann, und dass die Zubereitung bei Hunden die Fäkalkonsistenz wirksam verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2022
2) The EFSA-Journal 2021, 19(7):6698.
3) The EFSA-Journal 2021, 19(7):6699.
Anhang |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
(Stand: 08.04.2022)
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