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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2022/271 der Kommission vom 23. Februar 2022 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 25841 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten, einschließlich Sauen außer laktierende Sauen, zur Erzielung einer positiven Wirkung bei Saugferkeln (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 43 vom 24.02.2022 S. 10)



Ergänzende Informationen
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 der Kommission 2 wurde die Verwendung von Bacillus subtilis DSM 25841 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten, einschließlich Sauen außer laktierende Sauen, zur Erzielung einer positiven Wirkung bei Saugferkeln für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen.

(2) Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 wurde in der Spalte "Kennnummer des Zusatzstoffs" eine falsche Kennnummer eingefügt.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, den gesamten Anhang jener Durchführungsverordnung durch die berichtigte Fassung zu ersetzen.

(4) Damit Futtermittelunternehmer die Kennzeichnung des Zusatzstoffs und des ihn enthaltenden Futtermittels an die berichtigten Zulassungsbedingungen anpassen können, sollte für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse eine Übergangsfrist vorgesehen werden.

(5) Um den Vertrauensschutz der interessierten Parteien in Bezug auf die Zulassungsbedingungen des Zusatzstoffs zu wahren, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

(1) Die im Anhang genannte Zubereitung und diesen Stoff enthaltende Vormischungen, die vor dem 25. August 2022 gemäß den vor dem 25. Februar 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannte Zubereitung bzw. die dort genannten Vormischungen enthalten, die vor dem 25. Februar 2023 gemäß den vor dem 25. Februar 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2022

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 der Kommission vom 25. November 2020 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 25841 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten, einschließlich Sauen außer laktierende Sauen, zur Erzielung einer positiven Wirkung bei Saugferkeln (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S) (ABl. L 397 vom 26.11.2020 S. 6).

.

Anhang


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs

Name des Zulassungs-
inhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchst-
alter

Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %

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(Stand: 25.02.2022)

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