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Durchführungsverordnung (EU) 2022/246 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich der Beihilfeanträge, der Zahlung der Beihilfen und der Vor-Ort-Kontrollen
(ABl. L 41 vom 22.02.2022 S. 8, ber. L 115 S. 230)
Ergänzende Informationen |
Hinweis s. Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 25 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission 3 müssen die in den Beihilfeanträgen geltend gemachten Beträge durch Belege, aus denen der Preis der bereitgestellten Erzeugnisse, Materialien oder Dienstleistungen hervorgeht, in Verbindung mit einer Quittung, einem Zahlungsnachweis oder einem gleichwertigen Beleg nachgewiesen werden. Der Preis des Erzeugnisses, der Materialien oder der Dienstleistung ist nicht relevant, wenn eine vereinfachte Kostenoption genutzt wird, und steht nicht im Einklang mit den Zielen der Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands bei vereinfachten Kostenoptionen. Daher ist es angemessen, andere Anforderungen für kostenbasierte Systeme und vereinfachte Kostenoptionen festzulegen.
(2) In Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Bedingungen für die Zahlung der Beihilfen festgelegt. Die erforderlichen Nachweise umfassen im Falle vereinfachter Kostenoptionen Zahlungsnachweise für die gelieferten und/oder verteilten Produkte und für die Materialien oder Dienstleistungen, die im Rahmen der begleitenden pädagogischen Maßnahmen, der Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen und der Öffentlichkeitsarbeit geliefert bzw. erbracht werden. Bei kostenbasierten Systemen sind solche Nachweise jedoch nicht erforderlich. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine solche Anforderung für die Zahlung der Beihilfe unabhängig davon, ob ein kostenbasiertes System oder eine vereinfachte Kostenoption angewandt wird, nicht zweckdienlich und nicht mit den Zielen der Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands durch vereinfachte Kostenoptionen vereinbar ist. Daher sollte diese Anforderung gestrichen werden.
(3) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 werden bei Anträgen auf Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen die Verwaltungskontrollen durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt. Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung enthält eine nicht erschöpfende Liste von Überprüfungen, die die Vor-Ort-Kontrollen im Falle von Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen umfassen müssen. Angesichts der bisherigen Erfahrungen und im Interesse der Klarheit sollte diese nicht erschöpfende Liste der durchzuführenden Überprüfungen sowohl für Vor-Ort-Kontrollen im Falle von Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen als auch für begleitende pädagogische Maßnahmen ergänzt werden.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Belege im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen vorzulegen sind. Die in den Beihilfeanträgen beantragten Beträge sind durch Unterlagen zu belegen, aus denen Folgendes hervorgeht:
(Stand: 13.04.2022)
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