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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/169 der Kommission vom 8. Februar 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von gefrorenen, getrockneten und pulverförmigen Mehlwürmern (Larven von Tenebrio molitor) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 28 vom 09.02.2022 S. 10)



Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3) Am 28. Dezember 2018 stellte das Unternehmen Fair Insects BV (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von gefrorenen, getrockneten und pulverförmigen Mehlwürmern (Larven von Tenebrio molitor) als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Verwendung von gefrorenen, getrockneten und pulverförmigen Mehlwürmern (Larven von Tenebrio molitor) in einer Reihe von Lebensmitteln, die für die allgemeine Bevölkerung bestimmt sind.

(4) Außerdem beantragte der Antragsteller bei der Kommission den Schutz geschützter Daten für eine Reihe von Daten, die seinen Antrag stützen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um eine genaue Beschreibung des Herstellungsverfahrens 3, analytische Daten zur Zusammensetzung 4, Stabilitätsprüfungen 5, eine Studie zur Proteinverdaulichkeit 6, eine Studie zur Zytotoxizität, einschließlich umfassender Studienberichte 7, eine Liste analytischer Daten zur Zusammensetzung 8, eine Bewertung der Aufnahme und vorgeschlagene Verwendungen und Verwendungsmengen 9.

(5) Am 9. August 2019 konsultierte die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") und ersuchte sie um ein wissenschaftliches Gutachten auf der Grundlage einer Bewertung von gefrorenen, getrockneten und pulverförmigen Mehlwürmern (Larven von Tenebrio molitor) als neuartiges Lebensmittel.

(6) Am 7. Juli 2021 nahm die Behörde gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 ihr wissenschaftliches Gutachten zur Sicherheit gefrorener, getrockneter und pulverförmiger Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 an 10.

(7) In ihrem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor) bei den vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen sicher sind. Daher bietet das Gutachten der Behörde hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor) unter den spezifischen Verwendungsbedingungen die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen.

(8) In diesem Gutachten und in dem Gutachten der Behörde "Scientific Opinion on the safety of dried yellow mealworm ( Tenebrio molitor larva) as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283" 11

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(Stand: 10.02.2022)

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