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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/146 der Kommission vom 1. Februar 2022 zur Feststellung, ob es sich bei einem Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid enthaltenden Produkt um ein Biozidprodukt gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 24 vom 03.02.2022 S. 133)


Ergänzende Informationen
Liste - gem. Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) 528/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Dänemark hat am 2. Juli 2020 die Kommission um Entscheidung darüber ersucht, ob ein Produkt, das Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-C16)) in einer Konzentration von 2,4 % enthält und vom Hersteller in Dänemark als lange wirksames Reinigungsmittel zur Entfernung von Belägen auf Holz, Mauerwerk, Dachplatten, Steinplatten und anderen Oberflächen in Verkehr gebracht wird (im Folgenden das "Produkt"), ein Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist.

(2) Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-C16)) ist in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe aufgeführt. ADBAC/BKC (C12-C16) ist Teil des Prüfprogramms für - unter anderem - Produktart 2, d. h."Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind", gemäß der Definition in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Folglich enthält das Produkt einen Wirkstoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung.

(3) Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-592/18, Darie 3, festgestellt hat, "ist der Begriff Biozidprodukt' im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 weit zu verstehen (...). Diese weit gefasste Auslegung wird durch das in Art. 1 dieser Verordnung genannte, auf dem Vorsorgeprinzip beruhende Ziel der Gewährleistung 'eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt' untermauert." 4.

(4) Wie der Gerichtshof weiter festgestellt hat, hängt die Einstufung als "Biozidprodukt" für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 unter anderem davon ab, dass das Produkt "dazu bestimmt [ist], ... Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung [Schädigungen durch sie] zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen" 5.

(5) In seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-592/18, Darie, hat der Gerichtshof ferner Folgendes betont: "Detergenzien [sind] nicht vom Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ausgeschlossen Im Übrigen kann, wie (...) aus dem 21. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 hervorgeht, ein Produkt sowohl als 'Detergens' im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Verordnung als auch als 'Biozidprodukt' im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eingestuft werden. 6 ". In jedem Fall kann ein Produkt unabhängig davon, ob es in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 7 fällt, als Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten.

(6) Würde die Tatsache, dass ein Produkt nach Angabe des Herstellers ein "Reinigungsmittel" ist, für die Schlussfolgerung ausreichen, dass das Produkt nicht als Biozid verwendet werden soll und daher kein Biozidprodukt ist, könnten die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 leicht umgangen und ihre Ziele untergraben werden. Ein solcher Ansatz würde der Auslegung des Begriffs "Biozidprodukt" durch den Gerichtshof widersprechen. Daher sollten bei der Bewertung, ob ein Produkt zum Zweck der Verwendung als Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verkehr gebracht wird, alle Angaben berücksichtigt werden, die vom Hersteller, den Vertreibern und in den Verkaufsstellen gemacht werden.

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(Stand: 06.05.2022)

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