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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/139 der Kommission vom 16. November 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung, Lagerung und Ergänzung der Bestände der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien sowie die Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren, die biologische Sicherheit und das biologische Containment für den Betrieb dieser Banken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 23 vom 02.02.2022 S. 1)


Ergänzende Informationen
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Seuchen festgelegt, darunter auch Vorschriften für die Einrichtung und Verwaltung der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien. Im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 dieser Verordnung kann die Kommission Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien zur Lagerung und Ergänzung der Bestände von Antigenen, Impfstoffen, Originalsaatviren (Master Seed) und diagnostischen Reagenzien für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, bei denen die Impfung nicht durch einen gemäß Artikel 47 erlassenen delegierten Rechtsakt verboten ist, einrichten und für deren Verwaltung zuständig sein. Die Einrichtung von Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gemäß dieser Verordnung würde zur Erreichung der Unionsziele in Bezug auf die Tiergesundheit beitragen, indem sie eine schnelle und wirksame Reaktion ermöglicht, wenn im Falle des Auftretens einer nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 definierten und kategorisierten Seuche der Kategorie a die Ressourcen dieser Banken benötigt werden. Überdies würde deren Einrichtung eine effiziente Nutzung begrenzter Ressourcen darstellen.

(2) Darüber hinaus wird der Kommission durch Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln, einschließlich Impfstoffen, zur Prävention und Bekämpfung gelisteter Seuchen bei Landtieren zu erlassen. In diesen delegierten Rechtsakten werden die Seuchen der Kategorie a aufgeführt, die durch den Einsatz von Impfstoffen bei gehaltenen und wild lebenden Landtieren verhindert oder bekämpft werden könnten. Daher sollte die vorliegende Verordnung die Vorschriften in Teil III der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzen und die Einrichtung von Unionsbanken für Antigene und Impfstoffe für Seuchen der Kategorie A, für die eine Impfung nicht verboten ist, sowie die Einrichtung von Unionsbanken für diagnostische Reagenzien für Seuchen der Kategorie A, die unter diese nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu erlassenden delegierten Rechtsakte fallen, vorsehen. Des Weiteren enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2022/140 3 eine Liste der Seuchen der Kategorie A, für die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien eingerichtet und unterhalten werden.

(3) Die Kommission sollte die Antigene, Impfstoffe und diagnostischen Reagenzien kaufen, die an die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien geliefert werden sollen, und die Kosten für die Lagerung der Antigene, Impfstoffe und diagnostischen Reagenzien in diesen Banken übernehmen. Für die Einrichtung und Unterhaltung dieser Banken sollte die Kommission mit ausgewählten Herstellern geeignete Verträge über den Kauf, die Lieferung, die Lagerung und die Ergänzung der Bestände von Antigenen, Impfstoffen oder diagnostischen Reagenzien schließen. Zu diesem Zweck sollte ein Vergabeverfahren im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 durchgeführt werden.

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(Stand: 16.02.2022)

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