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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/101 der Kommission vom 24. Januar 2022 betreffend einen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Entwurf eines Erlasses des Königreichs der Niederlande über Kleinkindergetränke und Kindermilch

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 313)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 17 vom 26.01.2022 S. 56)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln ist, wenn Gemeinschaftsbestimmungen fehlen, die Meldung und Bewertung neuer einzelstaatlicher Vorschriften über unter anderem das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung bestimmter anderer Stoffe bei der Herstellung von bestimmten Lebensmitteln vorgesehen.

(2) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 haben die niederländischen Behörden der Kommission am 28. Juli 2020 einen Entwurf eines Erlasses gemeldet, der Vorschriften für Lebensmittel auf Kuh- oder Ziegenmilchproteinbasis enthält, denen mindestens ein oder mehrere Vitamine, Mineralstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und die als Getränk für Kleinkinder im Alter von einem bis drei Jahren bestimmt sind (Erlass über Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch im Rahmen des Warengesetzes).

(3) In Artikel 1 des Erlassentwurfs werden die Begriffe "Kleinkindergetränke" und "Kleinkindermilch" definiert.

(4) In den Artikeln 3 und 4 des Erlassentwurfs werden Anforderungen an die Zusammensetzung von "Kleinkindergetränken" und "Kleinkindermilch" festgelegt, einschließlich Beschränkungen für die Verwendung bestimmter anderer Stoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006.

(5) In Artikel 3 des Erlassentwurfs sind insbesondere die Mindestanforderungen an die Zusammensetzung in Bezug auf Proteine, Lipide und Kohlenhydrate gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 2 der Kommission festgelegt.

(6) Darüber hinaus sieht Artikel 4 des Erlassentwurfs vor, dass im Hinblick auf bestimmte andere Stoffe die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 festgelegten Zusammensetzungsanforderungen gelten.

(7) Die niederländischen Behörden sind der Auffassung, dass der Maßnahmenentwurf aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt ist. Konkret argumentieren die niederländischen Behörden, dass zur Gewährleistung, dass Kleinkinder sichere Mengen "anderer Stoffe" verzehren, "Kleinkindermilch" und "Kleinkindergetränke" dieselben Anforderungen an die Zusammensetzung in Bezug auf "andere Stoffe" erfüllen sollten, wie sie in den harmonisierten Rechtsvorschriften für Folgenahrung festgelegt sind.

(8) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, nach dem die Kommission verpflichtet war, zu prüfen, ob besondere Vorschriften für Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind, erforderlich sind, hat die Kommission am 31. März 2016 einen Bericht 4 angenommen. In diesem Bericht kam sie zu dem Schluss, dass für diese Lebensmittelkategorie keine besonderen Vorschriften erforderlich sind, da die korrekte und vollständige Anwendung des allgemeinen EU-Lebensmittelrechts ausreichend scheint, die Zusammensetzung von Milchgetränken, die für Kleinkinder bestimmt sind, und die Kommunikation über die Eigenschaften der Produkte angemessen zu regeln. Diese Schlussfolgerungen beruhten auf dem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zu Kleinkindnahrungen aus dem Jahr 2013 5, in dem festgestellt wurde, dass diesen Erzeugnissen "keine besondere Rolle" zukommt und sie im Vergleich zu anderen Lebensmitteln, die möglicherweise Bestandteil der normalen Ernährung sind, "nicht als notwendig angesehen werden können, um die Nährstoffbedürfnisse von Kleinkindern zu erfüllen".

(9) Für Kleinkinder bestimmte Milchgetränke gelten demnach seit dem 20. Juli 2016 als normale Lebensmittel und fallen somit ausschließlich unter die horizontalen Vorschriften des Lebensmittelrechts der Europäischen Union.

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(Stand: 09.02.2022)

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