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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/78 der Kommission vom 19. Januar 2022 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dazomet, Hexythiazox, Metam und Methylisothiocyanat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 13 vom 20.01.2022 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Dazomet, Hexythiazox und Metam wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Für Dazomet und Metam legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den geltenden RHG 2 vor. Sie schlug eine überarbeitete gemeinsame Rückstandsdefinition auf der Basis von Methylisothiocyanat vor, dem Hauptmetaboliten von Dazomet und Metam. Die Rückstandsdefinition sollte daher entsprechend geändert werden. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Aprikosen, Kirschen (süß), Pfirsiche, Pflaumen, Tafel- und Keltertrauben, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren (rot und gelb), Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Hagebutten, Maulbeeren (schwarz und weiß), Azarole/Mittelmeermispel, Holunderbeeren, Feigen, Tafeloliven, Kumquats, Kakis/Japanische Persimonen, Kiwis (grün, rot, gelb), Stachelfeigen/Kaktusfeigen, Avocadofrüchte, Mangos und Granatäpfel. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde gelangte des Weiteren zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Rote Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettiche, Erdartischocken, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettiche, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weiße Rüben, Tomaten, Paprika, Auberginen/Eierfrüchte, Okras/Griechische Hörnchen, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Chinakohle, Grünkohle, Feldsalate, Kopfsalate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Kressen und andere Sprossen und Keime, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, Roten Senf, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Spinat, Portulak, Mangold, Kräutertees aus Wurzeln sowie Hopfen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse ebenfalls in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(3) Für Hexythiazox legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 3 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Die Rückstandsdefinition sollte daher entsprechend geändert werden. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Esskastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Macadamia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Pfirsiche, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren (rot und gelb), Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Hagebutten, Maulbeeren (schwarz und weiß), Azarole/Mittelmeermispel, Holunderbeeren, Tomaten, Paprika, Auberginen/Eierfrüchte, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Mais und Hopfen. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Aprikosen, Kirschen (süß), Pflaumen, Sojabohnen und Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in

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