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Regelwerk, EU 2022, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 der Kommission vom 8. November 2021 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der nationalen Obergrenzen und der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen für bestimmte Mitgliedstaaten für das Kalenderjahr 2022

(ABl. L 9 vom 14.01.2022 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kürzen die Mitgliedstaaten bei dem Betrag der Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber gemäß Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewähren sind, den Teilbetrag, der über 150.000 EUR hinausgeht, um mindestens 5 %. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt.

(2) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 1. August 2021 ihren Beschluss bezüglich der Kürzung des Betrags der Direktzahlungen und das entsprechende geschätzte Aufkommen aus der Kürzung für das Kalenderjahr 2022 mitgeteilt. Die Mitteilungen Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Italiens, Lettlands, Ungarns, der Niederlande, Polens, Portugals, der Slowakei und Finnlands hatten höhere Schätzungen als null zum Gegenstand.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Lettland und die Niederlande der Kommission bis zum 1. August 2021 ihren Beschluss mitgeteilt, im Haushaltsjahr 2023 einen bestimmten Anteil ihrer für das Kalenderjahr 2022 festgesetzten nationalen Obergrenze als zusätzliche Förderung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereitzustellen.

(4) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Kroatien, Luxemburg, Ungarn, Malta, Polen und Portugal der Kommission bis zum 1. August 2021 ihren Beschluss mitgeteilt, einen bestimmten Betrag ihrer Mittelzuweisung für den ELER im Jahr 2023 als Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2022 bereitzustellen.

(5) Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen daher angepasst werden, damit die jährlichen nationalen Obergrenzen und die jährlichen Nettoobergrenzen für Direktzahlungen den Beschlüssen Belgiens, Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Lettlands, Luxemburgs, Ungarns, Maltas, der Niederlande, Polens, Portugals, der Slowakei und Finnlands entsprechen.

(6) Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7) Da die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2022 betreffen, sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2022 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2021

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608.

.

Anhang

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden wie folgt geändert:

( 1) In Anhang II erhält die Spalte für das Kalenderjahr 2022 folgende Fassung:

"Kalenderjahr 2022
Belgien 471.996
Bulgarien 797.255

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