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Regelwerk, EU 2021, Abfall / Immissionsschutz/Wasser - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2326 der Kommission vom 30. November 2021 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8580)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 469 vom 30.12.2021 S. 1)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2017/1442

Anm.: s. BVT-Übersicht - BVT-MerkblätterLCP- Large Combustion Plants (Großfeuerungsanlagen)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen, und die zuständigen Behörden müssen Emissionsgrenzwerte festsetzen, die gewährleisten, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten gemäß den Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen liegen.

(2) Mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen 2 wurde ein Forum eingesetzt, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und von Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, angehören; dieses Forum legte der Kommission am 20. Oktober 2016 eine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für Großfeuerungsanlagen vor. Diese Stellungnahme ist öffentlich zugänglich.

(3) Die wichtigsten Elemente des BVT-Merkblatts wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission 3 als BVT-Schlussfolgerungen gebilligt.

(4) Mit seinem Urteil vom 27. Januar 2021 in der Rechtssache T-699/17 4 (im Folgenden "Urteil in der Rechtssache T-699/17") erklärte das Gericht den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 für nichtig.

(5) Mit dem Urteil in der Rechtssache T-699/17 entschied das Gericht ferner, dass die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 mit sofortiger Wirkung den in Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Erwägungsgründen 2 und 44 sowie Artikel 1 der Richtlinie 2010/75/EU vorgesehenen Zielen der Sicherung eines hohen Umweltschutzniveaus und der Verbesserung der Umweltqualität, zu denen dieser Durchführungsbeschluss beiträgt, zuwiderlaufen würde.

(6) Deshalb ordnete das Gericht an, dass die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 aufrechtzuerhalten sind, bis ein neuer Rechtsakt, der diesen Beschluss ersetzen soll und der nach den Regeln der qualifizierten Mehrheit im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls Nr. 36 zu den Verträgen erlassen wurde, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht länger sein darf als zwölf Monate ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Urteils in der Rechtssache T-699/17, in Kraft getreten ist.

(7) Am 2. April 2021 legte die Kommission Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T-699/17 (Rechtssache C-207/21 P) ein. Da die Einlegung eines Rechtsmittels keine aufschiebende Wirkung hat, ist es erforderlich, einen neuen Durchführungsbeschluss zu erlassen, um dem Urteil in der Rechtssache T-699/17 nachzukommen und die wirksame und vollständige Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU sicherzustellen, bevor das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-207/21 P verkündet wird. Der neue Beschluss ist nach der Stellungnahme des gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses nach den in Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls Nr. 36 zu den Verträgen festgelegten Regeln über die qualifizierte Mehrheit zu erlassen.

(8) Da mit dem Urteil in der Rechtssache T-699/17 die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 aufrechterhalten werden, ist es erforderlich, die rechtliche Kontinuität zwischen dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442

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