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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 30 A;
VO (EU) 2022/2240 - ABl. L 294 vom 15.11.2022 S. 8 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 43 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 darf ein Produkt zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis aus einem Drittland eingeführt werden. Daher ist es notwendig, für bestimmte Unternehmer in der Union im Hinblick auf die Einfuhr von Sendungen in die Union und nach der Überführung einer Sendung oder eines Teils einer Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr de taillierte Vorschriften festzulegen. Bei diesen Unternehmern handelt es sich um die Einführer, die die Sendung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union vorstellen, oder Unternehmer, die in ihrem Namen handeln, die ersten Empfänger und die Empfänger, die die Sendung oder einen Teil der Sendung erhalten werden.

(2) Im Hinblick auf die Einrichtung eines Systems amtlicher Kontrollen von Sendungen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit sollte der Einführer die zuständige Behörde und ihre jeweilige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vorab über das Eintreffen einer Sendung informieren, indem er die einschlägigen Informationen der Kontrollbescheinigung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission 2 vorlegt.

(3) Ferner ist es notwendig, detaillierte Vorschriften sowohl im Hinblick auf den Inhalt der Teilkontrollbescheinigung als auch im Hinblick auf die technischen Mittel, mit denen diese ausgestellt wird, festzulegen.

(4) Die Einführer, die ersten Empfänger und die Empfänger sollten die Kontrollbescheinigung oder die Teilkontrollbescheinigung auf Verlangen der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vorlegen. Es sind zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf die Angaben festzulegen, die jeweils vom Einführer, vom ersten Empfänger und vom Empfänger in der Beschreibung der ökologisch/biologischen Produktionseinheit oder der Produktionseinheit in Umstellung gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 aufzunehmen sind.

(5) Um sicherzustellen, dass Verstöße ordnungsgemäß weiterverfolgt werden, sollten Informationen über Verdachtsfälle oder festgestellte Verstöße, die bei der Überprüfung einer Sendung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats festgestellt wurden, zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über das Informationssystem für den ökologischen Landbau ausgetauscht werden.

(6) In Bezug auf die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 handschriftlich unterzeichneten Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in Papierform müssen Übergangsbestimmungen für die Verwendung solcher Kontrollescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen durch den ersten Empfänger und den Empfänger sowie die Anforderung festgelegt werden, dass solche Bescheinigungen und Teilbescheinigungen die Waren bis zum Betrieb des ersten Empfängers und des Empfängers begleiten müssen.

(7) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften über

  1. die Zollanmeldungen und Meldungen von Einführern, für die Sendungen verantwortlichen Unternehmern, ersten Empfängern und Empfängern für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern zum Zweck des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse und
  2. die Mitteilung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über einen Verdachtsfall oder festgestellten Verstoß bei Sendungen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

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