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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2258 der Kommission vom 14. Dezember 2021 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel "Green VAT - An EU Green VAT to stimulate sustainable and eco-friendly products and services" gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 9041)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. L 456 vom 20.12.2021 S. 17)



s.a.: Liste - betreffend / über den Antrag... der VO (EU) 2019/788

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative 1, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. November 2021 ging ein Antrag auf Registrierung einer Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel "Green VAT - An EU Green VAT to stimulate sustainable and eco-friendly products and services" bei der Kommission ein.

(2) Gemäß den Angaben der Organisatoren besteht das Ziel der Initiative darin, den Mehrwertsteuersatz für umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen zu senken.

(3) Im Anhang werden die Themen, Hintergründe und Ziele der Initiative im Einzelnen beschrieben. Die Organisatoren fordern die Kommission darin auf, Steuerermäßigungen für ökologische, nachhaltig erzeugte und umweltfreundliche Erzeugnisse in Europa einzuleiten, damit alle Mitgliedstaaten den Klima- und Umweltschutz aktiv unterstützen können. Ferner wird in dem Anhang festgestellt, dass die Mehrwertsteuer (MwSt) jeder Regierung in der Union als haushaltspolitisches Instrument zur Verfügung steht und dass eine entsprechende Vorgabe der Union von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müsste. Vorgeschlagen wird, dass die Kommission die vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) im Sommer 2021 beschlossene Flexibilisierung der Mehrwertsteuersätze als Grundlage für die grüne Mehrwertsteuer nutzen könnte.

(4) Soweit die Initiative auf die Annahme der Bestimmungen für die Harmonisierung der Rechtsvorschriften für die Umsatzsteuern abzielt und insofern diese Harmonisierung erforderlich ist, um die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist die Kommission befugt, einen Rechtsakt auf der Grundlage des Artikels 113 des Vertrags vorzulegen.

(5) Somit liegt kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(6) Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage, ob die konkreten tatsächlichen und materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind, nicht vor.

(7) Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise dafür vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt.

(8) Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte.

(9) Die Initiative "Green VAT - An EU Green VAT to stimulate sustainable and eco-friendly products and services" sollte daher registriert werden.

(10) Die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt sind, bedeutet nicht, dass die Kommission die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Initiative bestätigen würde, für die allein die Organisatorengruppe der Initiative verantwortlich ist. Der Inhalt der Initiative spiegelt nur die Ansichten der Organisatorengruppe wider und ist keinesfalls als Ausdruck der Ansichten der Kommission zu betrachten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Europäische Bürgerinitiative mit dem Titel "Green VAT - An EU Green VAT to stimulate sustainable and eco-friendly products and services" wird registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative mit dem Titel "Green VAT - An EU Green VAT to stimulate sustainable and eco-friendly products and services" vertreten durch Frau Nadine STÄDTNER und Frau Karolina PROTAS als Kontaktpersonen, gerichtet.

Straßburg, den 14. Dezember 2021

1) ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 55.

ENDE

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