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Regelwerk, EU 2021, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2257 der Kommission vom 10. Dezember 2021 über die Festlegung von mengenmäßigen Beschränkungen und die Zuteilung von Quoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8864)
(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der kroatische, der lettische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(ABl. L 456 vom 20.12.2021 S. 1)



Anm.: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 1005/2009

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Überführung von eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union unterliegt mengenmäßigen Beschränkungen.

(2) Die Kommission muss diese Mengenbeschränkungen festlegen und den beteiligten Unternehmen Quoten zuteilen.

(3) Ferner muss die Kommission festlegen, welche Mengen anderer geregelter Stoffe als teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen und welchen Unternehmen ihre Verwendung gestattet ist.

(4) Bei der Zuteilung der Quoten für wesentliche Labor- und Analysezwecke ist zu gewährleisten, dass die Höchstmengen gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingehalten werden, wobei die Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission 2 anzuwenden ist. Da diese Höchstmengen auch Mengen an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die für Labor- und Analysezwecke lizenziert sind, einschließen, sollte die betreffende Zuteilung sich gleichfalls auf die Herstellung und die Einfuhr von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für diese Verwendungszwecke erstrecken.

(5) Die Kommission hat eine Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2022 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, derartige Stoffe im Jahr 2022 für wesentliche Labor- oder Analysezwecke herzustellen oder einzuführen 3, veröffentlicht und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte Einfuhren im Jahr 2022 erhalten.

(6) Die mengenmäßigen Beschränkungen und Quoten sollten entsprechend dem jährlichen Berichterstattungszyklus im Rahmen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 festgelegt werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Mengenmäßige Beschränkungen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Die Mengen der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe, die im Jahr 2022 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union übergeführt werden dürfen, werden wie folgt festgelegt:

Geregelte Stoffe Menge in ODP-Kilogramm (gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial)
Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe) 500.550,00
Gruppe III (Halone) 25.644.250,00
Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff) 24.530.561,00
Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan) 2.500.000,00
Gruppe VI (Methylbromid) 630.835,20
Gruppe VII (teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe) 4.569,16
Gruppe VIII (teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe) 4.933.484,75
Gruppe IX (Chlorbrommethan) 264.024,00

Artikel 2 Zuteilung von Quoten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

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(Stand: 21.12.2021)

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