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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/2202 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acequinocyl, Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03, Emamectin, Flutolanil und Imazamox in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Flutolanil und Imazamox wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Acequinocyl und Emamectin wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Acequinocyl für die Anwendung bei Zitrusfrüchten wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Emamectin wurde ein solcher Antrag für Kiwis und Pfirsiche gestellt. In Bezug auf Flutolanil wurde ein solcher Antrag für Bohnen (mit Hülsen) und Artischocken gestellt. In Bezug auf Imazamox wurde ein solcher Antrag für Erbsen (mit Hülsen), Sojabohnen, Mais und Reis gestellt.

(4) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG 2 abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6) In Bezug auf Flutolanil übermittelte der Antragsteller Informationen, die zuvor während der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar gewesen waren. Diese Informationen betreffen die Rückstandsuntersuchungen, die Analysemethoden, die Lagerstabilität und den Metabolismus bei Wiederkäuern.

(7) In Bezug auf Imazamox übermittelte der Antragsteller solche Informationen zu den Rückstandsuntersuchungen, zu den Analysemethoden und zum Pflanzenmetabolismus.

(8) Im Rahmen der Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 wurde in die Kurzfassung des Dossiers ein RHG-Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgenommen. Dieser Antrag wurde von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung bewertet. Die Behörde hat den Antrag bewertet und eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff 4 vorgelegt. Laut dieser Schlussfolgerung konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko der ernährungsbedingten Aufnahme durch die Verbraucher ziehen, da einige Angaben fehlten und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Die Ergebnisse dieser weiteren Prüfung wurden im entsprechenden Überprüfungsbericht 5 berücksichtigt, dem zufolge der Organismus nicht humanpathogen ist und bei seiner Verwendung als Wirkstoff keine Toxine oder toxischen Metaboliten in Lebensmitteln auftreten. In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen erachtet es die Kommission als angezeigt, Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(9) Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen und die Schlussfolgerung der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

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(Stand: 22.12.2021)

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