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Regelwerk, EU 2021, Arbeits- und Sozialrecht - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2179 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zu den Funktionen der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarktinformationssystems für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor

(ABl. L 443 vom 10.12.2021 S. 68)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2020/1057 können Kraftverkehrsunternehmen verpflichtet werden, den zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in den der Kraftfahrer entsendet wird oder wurde, unter Verwendung eines mehrsprachigen Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des durch Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geschaffenen Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) eine Entsendemeldung oder andere Unterlagen zu übermitteln.

(2) Für den Zugang zur öffentlichen Schnittstelle des IMI sollte ein sicheres Konto eingerichtet werden, mit dem es zugelassenen Nutzern möglich ist, die Entsendemeldungen oder Unterlagenanforderungen vonseiten der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zu verwalten. Zugelassene Nutzer sollten in der Lage sein, die Kontaktangaben des Unternehmens, eines Verkehrsleiters und der entsendeten Kraftfahrer zu erfassen. Ein zugelassener Nutzer ist eine Person, die im Namen des Unternehmens Entsendemeldungen verwaltet und Unterlagenanforderungen des Aufnahmemitgliedstaats bearbeitet.

(3) In die öffentliche Schnittstelle eingestellte Entsendemeldungen sollten höchstens sechs Monate abdecken.

(4) Um die Entsendemeldungen gemäß Artikel 1 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2020/1057 auf dem neuesten Stand zu halten, sollte es möglich sein, die Angaben in der Entsendemeldung zu bearbeiten.

(5) Zudem sollte die Meldung leicht verlängert werden können, damit den Unternehmen kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entsteht.

(6) Damit die Unternehmen der Verpflichtung gemäß Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie (EU) 2020/1057 nachkommen können, sollte die Meldung über die öffentliche Schnittstelle des IMI auf Papier und in elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(7) Legt das Unternehmen die in Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe c genannten Unterlagen nicht vor und stellt der Niederlassungsmitgliedstaat diese Unterlagen infolge eines Amtshilfeersuchens durch den Aufnahmemitgliedstaat im IMI zur Verfügung, so sollte das Unternehmen dies über die öffentliche Schnittstelle des IMI einsehen können.

(8) Über die öffentliche Schnittstelle des IMI sollten zudem eine oder mehrere nationale Behörden im IMI Entsendemeldungen und die auf ihre Anforderung von den Unternehmen übermittelten Unterlagen erhalten können.

(9) Um die effiziente Durchsetzung der spezifischen Vorschriften für die Entsendung von Kraftfahrern zu gewährleisten und einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu vermeiden, ist es wichtig, dass die zuständigen nationalen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat sich abstimmen, damit die Unternehmen über die öffentliche Schnittstelle des IMI keine unnötigen Anfragen aus diesem Mitgliedstaat bezüglich desselben Entsendezeitraums erhalten.

(10) Damit die nationalen Behörden die Einhaltung der Entsendevorschriften überprüfen können, müssen sie unbedingt Zugang zu den Schaublättern des Fahrtenschreibers des Kraftfahrers haben, aus denen die Ländercodes der vom Fahrer durchquerten Mitgliedstaaten hervorgehen.

(11) Da die Unternehmen die Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladenen Daten der Fahrtenschreiber nach Verwendung nur mindestens ein Jahr lang in lesbarer Form aufbewahren müssen, sollte die öffentliche Schnittstelle des IMI im Einklang mit Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 es dem Unternehmen ermöglichen, Unterlagenanforderungen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den die Entsendung erfolgte, bezüglich eines Zeitraums von bis zu zwölf Monaten vor dem Anforderungsdatum zu bearbeiten.

(12) Um es den Unternehmen zu ermöglichen, alle erforderlichen Unterlagen innerhalb von acht Wochen zusammenzustellen, sollten sie die angeforderten Unterlagen auf einmal oder gestaffelt einreichen können.

(13) Das Unternehmen sollte über die öffentliche Schnittstelle des IMI informiert werden, wenn der Aufnahmemitgliedstaat den Niederlassungsmitgliedstaat um Amtshilfe ersucht.

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(Stand: 21.01.2022)

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