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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2168 der Kommission vom 21. September 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 438 vom 08.12.2021 S. 38)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 94 Absatz 3, Artikel 97 Absatz 2, Artikel 118 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 122 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Insbesondere enthält Teil IV der genannten Verordnung Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung in Form delegierter Rechtsakte zu erlassen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern. Teil II der genannten Delegierten Verordnung enthält insbesondere Vorschriften für die Registrierung und Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden, einschließlich solcher Betriebe, die Auftriebe durchführen, und für Betriebe, aus denen Sendungen von Bruteiern oder Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. Darüber hinaus enthält Teil III der genannten Delegierten Verordnung Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere und Bruteier und insbesondere Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gehaltener Rinder, Schafe und Ziegen sowie für die Kennzeichnung von Bruteiern.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung hängen inhaltlich miteinander zusammen und gelten für Unternehmer, die Landtiere oder Bruteier transportieren bzw. diese halten oder produzieren. Daher sollten diese Vorschriften im Interesse von Kohärenz, Einfachheit und wirksamer Anwendung sowie zur Vermeidung von Überschneidungen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden, statt in mehreren getrennten Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen. Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit einem der Hauptziele der Verordnung (EU) 2016/429, nämlich die Tiergesundheitsvorschriften der Union zu straffen und sie so transparenter zu machen und ihre Anwendung zu erleichtern.

(4) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Unternehmer von Brütereien, aus denen Sendungen von Bruteiern oder Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, und Unternehmer von Geflügelbetrieben, aus denen Sendungen von Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder von Bruteiern in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, bei der zuständigen Behörde die Zulassung ihrer Betriebe beantragen. Mit Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Ausnahmen von der Anforderung vorzusehen, dass Unternehmer bestimmter Arten von Betrieben, die ein unerhebliches Risiko bergen, bei der zuständigen Behörde die Zulassung beantragen müssen.

(5) Die Verbringung von kleinen Mengen Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und den Bruteiern dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat stellt ein geringes Risiko für die Ausbreitung von Seuchen dar. Darüber hinaus können Unternehmer von Betrieben, aus denen kleine Mengen solcher Tiere und Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, aus praktischen Gründen nicht alle Zulassungsanforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 erfüllen. Artikel 4

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(Stand: 22.12.2021)

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