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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2103 der Kommission vom 19. August 2021 zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über den Betrieb des Web-Portals gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 429 vom 01.12.2021 S. 65)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 1, insbesondere Artikel 49 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/818 und der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird ein Rahmen für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.

(2) Zu diesem Rahmen gehören mehrere Interoperabilitätskomponenten, die die Verarbeitung einer erheblichen Menge sensibler personenbezogener Daten umfassen. Es ist wichtig, dass Personen, deren Daten durch diese Komponenten verarbeitet werden, als Betroffene ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 3, der Richtlinie (EU) 2016/680 4 und der Verordnung (EU) 2018/1725 5 des Europäischen Parlaments und des Rates wirksam ausüben können.

(3) Um die Ausübung der Rechte auf Information und Auskunft über personenbezogene Daten bzw. Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten zu erleichtern, wird mit der Verordnung (EU) 2019/818 ein Web-Portal eingerichtet.

(4) Dieses Web-Portal sollte es Personen, deren Daten im Detektor für Mehrfachidentitäten verarbeitet werden und die davon unterrichtet wurden, dass eine rote oder weiße Verknüpfung angezeigt wurde, ermöglichen, die Informationen der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats abzurufen.

(5) Um die Kommunikation zwischen dem Portalnutzer und der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, sollte im Web-Portal auch eine E-Mail-Vorlage in den in dieser Verordnung festgelegten Sprachen zur Verfügung stehen. Des Weiteren sollte es eine Auswahlmöglichkeit für die in der Antwort zu verwendende(n) Sprache(n) enthalten.

(6) Zur Klärung der Zuständigkeiten in Bezug auf das Web-Portal sollten in dieser Verordnung die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ("eu-LISA"), der Kommission und der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(7) Zum Zwecke eines sicheren und reibungslosen Betriebs des Web-Portals sollten in dieser Verordnung Vorschriften für die Sicherheit der Informationen im Web-Portal festgelegt werden. Ferner sollte der Zugriff auf das Web-Portal protokolliert werden, um Missbrauch zu verhindern.

(8) Da die Verordnung (EU) 2019/818 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks die Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/818 in nationales Recht mitgeteilt. Dänemark ist daher an die vorliegende Verordnung gebunden.

(9) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt 6. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(10) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 7 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 8 genannten Bereich gehören.

(11) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

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(Stand: 16.12.2021)

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