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Regelwerk, EU 2021, Umweltmanagement

Beschluss (EU) 2021/2053 der Kommission vom 8. November 2021 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Herstellung von Metallerzeugnissen für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 420 vom 25.11.2021 S. 55)



s. Listeüber Referenzdokumente für Umweltmanagementpraktiken ... gem. VO (EG) 1221/2009

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission verpflichtet, branchenspezifische Referenzdokumente für bestimmte Wirtschaftszweige zu erstellen. Diese Dokumente müssen bewährte Praktiken im Umweltmanagement, Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus umfassen. Organisationen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingeführten Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung registriert oder sich zu registrieren im Begriff sind, müssen die branchenspezifischen Referenzdokumente bei der Entwicklung ihres Umweltmanagementsystems und bei der Bewertung ihrer Umweltleistung in ihrer Umwelterklärung oder aktualisierten Umwelterklärung gemäß Anhang IV der Verordnung berücksichtigen.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission verpflichtet, einen Arbeitsplan zu erstellen, der eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Branchen enthält, die bei der Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente Vorrang haben. In diesem Arbeitsplan 2 hat die Kommission die Herstellung von Metallerzeugnissen als vorrangige Branche identifiziert.

(3) Das branchenspezifische Referenzdokument sollte anhand bewährter Umweltmanagementpraktiken für die Branche 3 konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Umweltmanagements von Unternehmen der Branche identifizieren, und zwar in drei Hauptbereichen, die aus Sicht der Hersteller die wichtigsten Umweltaspekte der Metallerzeugnisse herstellenden Unternehmen abdecken. Diese Hauptbereiche sind sektorübergreifende Fragen, Optimierung der Anlagen und Herstellungsverfahren. Sofern möglich und sinnvoll sollten je bewährter Umweltmanagementpraktik auch konkrete Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte angegeben werden.

(4) Damit in der Herstellung von Metallerzeugnissen tätige Organisationen, Umweltgutachter, nationale Behörden, Akkreditierungs- und Zulassungsstellen und andere Akteure genügend Zeit haben, um sich auf die Einführung des branchenspezifischen Referenzdokuments für die Herstellung von Metallerzeugnissen vorzubereiten, sollte der Geltungsbeginn dieses Beschlusses aufgeschoben werden.

(5) Bei der Ausarbeitung des branchenspezifischen Referenzdokuments konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Herstellung von Metallerzeugnissen ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 25. März 2022.

Brüssel, den 8. November 2021

1) ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.

2) Mitteilung der Kommission - Erstellung des Arbeitsplans mit einer als Anhaltspunkt dienenden Liste der Branchen für die Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. C 358 vom 08.12.2011 S. 2).

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