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Beschluss (GASP) 2021/1990 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
(ABl. L 405 vom 16.11.2021 S. 10)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP 1 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen.
(2) Der Europäische Rat hat am 21. und 22. Oktober 2021 Schlussfolgerungen angenommen, in denen er erklärt, dass er Versuche von Drittstaaten, Migranten für politische Zwecke zu instrumentalisieren, keinesfalls hinnehmen wird, jegliche hybride Angriffe an den Grenzen der EU verurteilt und bekräftigt, dass er entsprechend reagieren wird. Er hat unterstrichen, dass die EU weiterhin gegen den laufenden hybriden Angriff seitens des belarussischen Regimes vorgehen wird, auch indem sie im Einklang mit ihrem schrittweisen Ansatz so schnell wie möglich weitere restriktive Maßnahmen gegen Personen und Rechtsträger annimmt.
(3) Angesichts der ernsten Lage ist der Rat der Auffassung, dass die Benennungskriterien im Beschluss 2012/642/GASP geändert werden sollten, um die Anwendung gezielter restriktiver Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu ermöglichen, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erleichtern.
(4) Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:
2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum folgender im Anhang aufgeführter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren:
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 15. November 2021.
ENDE |
(Stand: 19.11.2021)
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