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Regelwerk, EU 2021, Lärm - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1967 der Kommission vom 11. November 2021 zur Einrichtung einer obligatorischen Datenablage und eines obligatorischen Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 400 vom 12.11.2021 S. 160)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Anhang VI Nummer 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach den durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingeführten Änderungen der Richtlinie 2002/49/EG muss die Kommission für die Mitgliedstaaten eine obligatorische Datenablage und einen obligatorischen Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch entwickeln, um den Austausch von Informationen über die strategischen Lärmkarten und Zusammenfassungen der Lärmaktionspläne zu ermöglichen.

(2) Im Jahr 2007 wurde ein elektronischer Berichterstattungsmechanismus für Lärmdaten entwickelt, um die Anforderungen an die Berichterstattung nach der Richtlinie 2002/49/EG zu erfüllen, und zwar die Infrastruktur der Europäischen Umweltagentur zur Unterstützung und Verbesserung von Daten- und Informationsflüssen (im Folgenden "Reportnet"). Reportnet wird von der Kommission, mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, aktualisiert und weiterentwickelt. Es sollte Teil der europäischen Geodateninfrastruktur sein, die darauf ausgerichtet ist, den Austausch von Umweltgeodaten zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors zu fördern, den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten in der gesamten Union zu erleichtern und politische Entscheidungen über Grenzen hinweg zu unterstützen. Der Mechanismus gilt für alle Geodaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, in der die Anforderungen an die Berichterstattung und die gemeinsame Nutzung von Daten durch die Behörden mithilfe einer geeigneten Infrastruktur festgelegt sind. Reportnet wurde daher weiterentwickelt, um auch diesen Anforderungen gerecht zu werden.

(3) Ein Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch setzt eine gemeinsame Sprache voraus, damit die Daten in der Datenablage verwaltet und ausgewertet werden können. Dementsprechend sollten die Daten, die an die Datenablage übermittelt oder mit dieser verknüpft werden, sehr spezifische Anforderungen hinsichtlich ihres Formats erfüllen. Im Anhang dieses Beschlusses ist daher als integraler Bestandteil der Entwicklung des Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch das Format der Daten festgelegt, die der Kommission unter Nutzung der obligatorischen Datenablage gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2002/49/EG zu übermitteln sind.

(4) Infolge der Einführung des neuen obligatorischen Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Daten und ihre Infrastruktur an die neuen technischen Anforderungen anpassen. Den Mitgliedstaaten ist daher etwas Zeit für eine solche technische Anpassung einzuräumen. Daher sollte dieser Beschluss erst ab dem 1. Januar 2022 angewendet werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2002/49/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten nutzen die Plattform der Europäischen Umweltagentur für die elektronische Umwelt- und Klimaberichterstattung (Reportnet) als obligatorische Datenablage für die Übermittlung der in der Richtlinie 2002/49/EG genannten Informationen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

Reportnet wird als der obligatorische Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch gemäß der Richtlinie 2002/49/EG genutzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2022.

Brüssel, den 11. November 2021

1) ABl. L 189 vom 18.07.2002 S. 12.

2) Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49

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(Stand: 16.11.2021)

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