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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1935 der Kommission vom 8. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 hinsichtlich der mittels des einheitlichen Musterformulars zu übermittelnden Informationen und Daten über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 396 vom 10.11.2021 S. 17)


s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 113 Absatz 2 und Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission 2 wurde das einheitliche Musterformular festgelegt, das für den von jedem Mitgliedstaat vorzulegenden Jahresbericht gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zu verwenden ist.

(2) Gemäß Abschnitt 9 dieses einheitlichen Musterformulars müssen die Mitgliedstaaten nach den Vorlagen in Anhang XIIIc der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission 3 die Daten über die ökologische/biologische Produktion übermitteln.

(3) Die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 enthält neue Vorschriften zu Kontrollen der ökologischen/biologischen Produktion und der Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse, einschließlich zur Überprüfung der Einrichtung und Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen der Unternehmergruppen und zur Nachinspektion einer Mindestanzahl von Unternehmern, die Mitglieder einer Unternehmergruppe sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Katalog von bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen erstellen, der auch die Einstufung der Verstöße und die entsprechenden Maßnahmen umfasst. Die Mitgliedstaaten müssen über die amtlichen Kontrollen berichten, die sich aus diesen neuen Vorschriften ergeben, und Informationen über festgestellte Verstöße und die Durchsetzung der Maßnahmen gemäß ihrem nationalen Maßnahmenkatalog bereitstellen.

(4) Um diesen neuen Vorschriften und Anforderungen in dem gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zu übermittelnden Jahresbericht Rechnung zu tragen, muss Teil II Abschnitt 9 des einheitlichen Musterformulars aktualisiert werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion

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