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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1917 der Kommission vom 3. November 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von 2-(4-Methylphenoxy)-N-(1 H-pyrazol-3-yl)-N-(thiophen-2-ylmethyl)acetamid in die Unionsliste der Aromen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 389 vom 04.11.2021 S. 15)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 3 der Kommission wurde die Liste der Aromastoffe festgelegt und in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen.

(3) Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4) Am 7. Dezember 2015 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von 2-(4-Methylphenoxy)- N-(1 H-pyrazol-3-yl)- N-(thiophen-2-ylmethyl)acetamid (FL-Nr. 16.133) als Aromastoff in verschiedenen Lebensmitteln gestellt, die im Wesentlichen unter mehrere Lebensmittelkategorien fallen, die in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgeführt sind. Der Antrag wurde der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemeldet, die um ein Gutachten ersucht wurde. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend auch den Mitgliedstaaten zugänglich.

(5) Die Behörde hat in ihrem Gutachten vom 12. September 2018 4 die Sicherheit des Stoffes FL-Nr. 16.133 bei Verwendung als Aromastoff bewertet und kam zu dem Schluss, dass seine Verwendung keine Sicherheitsbedenken aufwirft, wenn sie auf die Höchstmengen beschränkt ist, die für die verschiedenen Lebensmittel in den verschiedenen Lebensmittelkategorien festgelegt sind. Die Behörde wies ferner darauf hin, dass ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit des Stoffes nicht für den möglichen Zusatz des Stoffes zu transparenten Getränken gelte, in denen eine Phototransformation des Stoffes erfolgen könnte. Dieser Aromastoff sollte nur nicht transparenten Lebensmitteln zugesetzt und in lichtgeschützten Behältnissen verpackt werden.

(6) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollten in der Kennzeichnung für den Verbraucher des Aromastoffes und/oder der Zubereitungen, denen dieser Aromastoff zugesetzt wurde, Angaben zu den besonderen Anweisungen für die Lagerung und/oder Verwendung gemacht werden. Die Kennzeichnung auf den Behältnissen sollte eine Angabe wie "Lichtgeschützt lagern" enthalten.

(7) Die Behörde wies ferner darauf hin, dass es sich bei dem Stoff FL Nr. 16.133 um einen Stoff mit aromaverändernden Eigenschaften handelt.

(8) Der Aromastoff ist nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt; daher sollte beim Inverkehrbringen die Verwendung zu diesem Zweck vermieden werden.

(9) Da die Verwendung des Stoffes FL-Nr. 16.133 als Aromastoff keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich der festgelegten Verwendungsbedingungen aufwirft und nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führt, ist es angesichts des Gutachtens der Behörde angezeigt, eine solche Verwendung zuzulassen.

(10) Teil A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden, um 2-(4-Methylphenoxy)- N-(1 H-pyrazol-3-yl)-N-(thiophen-2-ylmethyl)acetamid in die Unionsliste der Aromen aufzunehmen.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Aromastoff 2-(4-Methylphenoxy)-N-(1 H-pyrazol-3-yl)-N-(thiophen-2-ylmethyl)acetamid ist nicht zum Verkauf an den Endverbraucher zugelassen.

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(Stand: 10.11.2021)

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