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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1916 der Kommission vom 3. November 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von 4-Amino-5-(3-(isopropylamino)-2,2-dimethyl-3oxopropoxy)-2-methylchinolin-3-carbonsäure in die Unionsliste der Aromen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 389 vom 04.11.2021 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission 3 wurde die Liste der Aromastoffe festgelegt und in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen.

(3) Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4) Am 24. Februar 2015 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung des Stoffs 4-Amino-5-(3-(isopropylamino)-2,2-dimethyl-3oxopropoxy)-2-methylchinolin-3-carbonsäure (FL-Nr. 16.130) und eines seiner Salze, nämlich sein Hemisulfat-Monohydrat-Salz, als Aromastoffe in verschiedenen Lebensmitteln gestellt, die im Wesentlichen unter mehrere Lebensmittelkategorien fallen, die in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgeführt sind. Dem Antrag zufolge sind nur dieser Stoff und sein Hemisulfat-Monohydrat-Salz, nicht aber andere Salze dieses Stoffs dazu bestimmt, Lebensmitteln als Aromen zugesetzt zu werden. Die Kommission meldete den Antrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") und ersuchte um ein Gutachten. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend auch den Mitgliedstaaten zugänglich.

(5) Die Behörde hat in ihrem Gutachten 4 vom 30. November 2016 die Sicherheit des Stoffs und seines Hemisulfat-Monohydrat-Salzes unter der FL-Nr. 16.130 bewertet. Sie wies darauf hin, dass es sich bei diesem Stoff um einen Stoff mit aromaverändernden Eigenschaften handelt und kam zu dem Schluss, dass weder seine noch die ausschließliche Verwendung seines Hemisulfat-Monohydrat-Salzes in den geschätzten Aufnahmemengen Sicherheitsbedenken aufwerfen.

(6) Angesichts des Gutachtens der Behörde ist es angezeigt, die Verwendung des Stoffs FL-Nr. 16.130 und seines Hemisulfat-Monohydrat-Salzes als Aromastoffe unter den festgelegten Verwendungsbedingungen zuzulassen, da ihre Verwendung unter diesen Bedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft und nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führt. Da nur das Hemisulfat-Monohydrat-Salz des betreffenden Stoffs ebenfalls dazu bestimmt ist, Lebensmitteln als Aromastoff zugesetzt zu werden, sollte aus Gründen der Klarheit zudem ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Anhang I Teil a Abschnitt 2 Anmerkung 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 für diesen Stoff nicht gilt.

(7) Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I T eil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2021

1) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34.

2) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012

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(Stand: 04.11.2021)

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