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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1911 der Kommission vom 27. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung des Status "seuchenfrei" für die spanische Autonome Gemeinschaft Galicien und die Autonome Gemeinschaft Asturien in Bezug auf die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex, zur Änderung ihres Anhangs VIII hinsichtlich des Status "seuchenfrei" für die Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln, die Provinzen Huelva und Sevilla sowie die Regionen Azuaga, Badajoz, Mérida, Jerez de los Caballeros and Zafra in der spanischen Provinz Badajoz sowie in Portugal für die Region Alentejo und den Bezirk Santarém in der Region Lisboa e Vale do Tejo hinsichtlich ihres Status als frei von der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit, zur Änderung ihres Anhangs IX hinsichtlich des Status "seuchenfrei" für die Ålandinseln in Finnland in Bezug auf die Infektion mit Varroa spp. und zur Änderung ihres Anhangs XIII hinsichtlich des Status "seuchenfrei" für Dänemark und Finnland in Bezug auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 389 vom 04.11.2021 S. 2)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Vorschriften für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Seuchen, legt fest, wie diese Vorschriften auf verschiedene Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind, und sieht vor, dass die Kommission den Status "seuchenfrei" von Mitgliedstaaten oder Zonen derselben in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung genehmigt oder aberkennt.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und legt die Bedingungen für die Zuerkennung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status "seuchenfrei" fest.
(3) In den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission 3 sind Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" aufgeführt. Unter anderem sind in Anhang II Teil I der Verordnung Zonen aufgeführt, die frei von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, M.caprae und M. tuberculosis) (MTBC) sind, in Anhang VIII Teil I der Verordnung Zonen, die frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (BTV-Infektion) sind, und in Anhang IX der Verordnung Zonen, die frei von Befall mit Varroa spp. sind, und in Anhang XIII Teil 1 der Verordnung Zonen und Kompartimente mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose.
(4) Aufgrund der sich ändernden epidemiologischen Lage bei bestimmten Seuchen ist es erforderlich, die Anhänge II, VIII, IX und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 zu ändern, um neue seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen aufzuführen und Gebiete zu streichen, in denen Seuchenausbrüche bestätigt wurden und die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei" daher nicht mehr erfüllt sind.
(5) Spanien hat der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" hinsichtlich MTBC gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in den Provinzen La Coruña, Orense und Lugo in der Autonomen Gemeinschaft Galicien erfüllt sind. Die vierte Provinz in dieser Autonomen Gemeinschaft, Pontevedra, war bereits in Anhang II Teil I
(Stand: 09.11.2021)
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