Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1884 der Kommission vom 27. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorantraniliprol in Hülsenfrüchten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 382 vom 28.10.2021 S. 39)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Chlorantraniliprol wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) In Bezug auf Chlorantraniliprol, das in den Vereinigten Staaten für Hülsenfrüchte verwendet wird, wurde gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Festsetzung einer Einfuhrtoleranz gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Anwendungen des Stoffs bei Hülsenfrüchten in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führen, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass der RHG erhöht werden sollte, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(3) Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde" oder die "EFSA") hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zum vorgeschlagenen RHG 2 abgegeben. Diese Stellungnahme wurde dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5) Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die vom Antragsteller gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften des Stoffs berücksichtigt. Im Hinblick auf die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, wurde nachgewiesen, dass kein Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme besteht. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass wegen der geringen akuten Toxizität des Stoffs keine akute Referenzdosis festgelegt werden muss.

(6) Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die vorgeschlagenen Änderungen des RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2021

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Die wissenschaftlichen Berichte der EFSa sind online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:

Reasoned opinion on the setting of import tolerances for chlorantraniliprole in strawberries and pulses, EFSa Journal 2020; 18(11):6300.


.

=> zum Anhang(PDF-Format) Anhang

Hinweis d. Red.:Die Änderung ist noch nicht in dem entsprechenden Anhang der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.

In Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Spalte für Chlorantraniliprol folgende Fassung:

"

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.10.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion