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Regelwerk, EU 2021, Natur-/Pflanzenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Verlängerung der Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für Sorten der Art Asparagus officinalis L. und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze

(ABl. L 378 vom 26.10.2021 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Technische Probleme bei der Züchtung, die auf komplexe genetische Hintergründe oder die langsame oder technisch komplizierte Fortpflanzung der Art Asparagus officinalis L. und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze zurückzuführen sind, müssen durch Investitionen in Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten angegangen werden. Nach Gewährung des Sortenschutzes für diese Art und diese Artengruppen dauert es Jahre, bis die Pflanzen vermehrt worden sind und ein Bestand gebildet worden ist, der ausreicht, um ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Dementsprechend ist die Zeit, während der der Inhaber des Sortenschutzes aufgrund dieses Schutzes Einkünfte erzielen kann, begrenzt. Um Investitionen in die Forschung und Entwicklung für Sorten dieser Art und dieser Artengruppen zu fördern, ist es notwendig, die Dauer des Sortenschutzes zu verlängern und Anreize für die Züchtung zu schaffen, damit neue Sorten entwickelt werden, um den Bedürfnissen der Landwirte und Verbraucher gerecht zu werden und die Auswirkungen des Klimawandels anzugehen. Für die Rentabilität dieser Investitionen ist mehr Zeit erforderlich, als dies für die überwältigende Mehrheit anderer Arten - z.B. landwirtschaftliche Nutzpflanzen - gilt, welche häufig eine kürzere Lebensdauer und ein größeres und breiteres Verbraucherspektrum aufweisen.

(2) Für die Rentabilität der Markteinführung und -aufnahme einer neuen Sorte der Art Asparagus officinalis L. und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze ist mehr Zeit erforderlich als bei anderen Arten, da die Erfahrung gezeigt hat, dass sich bei einer derartigen neuen Sorte ihr Handelswert erst langfristig erkennen lässt. Aus diesen Gründen ist eine angemessene Wiedererwirtschaftung der Investitionen in Forschung und Entwicklung erst in einem relativ späten Stadium des Schutzes dieser Art und dieser Artengruppen im Vergleich zu anderen Arten möglich.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates 3 wurde - als einzige und ausschließliche Form gemeinschaftsrechtlicher gewerblicher Schutzrechte für Pflanzensorten - ein gemeinschaftliches Sortenschutzsystem geschaffen. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung dauert der gemeinschaftliche Sortenschutz bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Sorten von Reben und Baumarten des dreißigsten, auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.

(4) Um ein rechtliches Umfeld zu schaffen, das eine angemessene Wiedererwirtschaftung ermöglicht, empfiehlt es sich, die Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für Sorten der Art Asparagus officinalis L. und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze um weitere fünf Jahre zu verlängern. Diese Verlängerung sollte für Rechte, die vor dem, am oder nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung erteilt wurden, gelten.

(5) Aus Gründen der Kohärenz sollte diese Verlängerung für alle gemeinschaftlichen Sortenschutzrechte für Sorten der Art Asparagus officinalis L. und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze gelten.

(6) Der Verlängerungszeitraum sollte verringert werden, wenn vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes nationale Eigentumsrechte an diesen Sorten in einem Mitgliedstaat wirksam waren und es den Züchtern daher bereits möglich war, ihre Sorten auszuwerten

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Verlängerung der Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes

(1) Die Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 wird für die Sorten der Art Asparagus officinalis L. und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze um fünf Jahre verlängert.

(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 116 Absatz 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 unberührt.

Artikel 2 Verringerung der Verlängerung

Bei Pflanzensorten, für die vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ein oder mehrere nationale Sortenschutzrechte erteilt wurden, auf die jedoch Artikel 116 Absatz 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 keine Anwendung findet, wird die Verlängerung der in Artikel 1

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(Stand: 27.10.2021)

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