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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1808 der Kommission vom 13. Oktober 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1135 hinsichtlich der Höchstbeträge für 2021 für bestimmte Direktzahlungsregelungen in Lettland

(ABl. L 365 vom 14.10.2021 S. 38)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1135 der Kommission 2 sind die jährlichen Höchstbeträge für 2021 für bestimmte Direktzahlungsregelungen festgesetzt.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1135 wurde die Obergrenze für die fakultative gekoppelte Stützung in Lettland im Einklang mit der Mitteilung Lettlands gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt. Danach wurde die Obergrenze für die fakultative gekoppelte Stützung von Lettland geändert. Infolge dieser Mitteilung sollte die Obergrenze für die fakultative gekoppelte Stützung in Lettland für 2021 reduziert werden.

(3) Folglich sollte die Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Lettland im Jahr 2021 gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend angehoben werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1135 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Da die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen mit Auswirkungen auf die Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1135 verbunden sind, die seit dem 1. Januar 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom selben Tag an gelten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1135 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2021

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1135 der Kommission vom 9. Juli 2021 zur Festsetzung der Höchstbeträge für 2021 für bestimmte Direktzahlungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 12.07.2021 S. 1).

.

Anhang

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1135 wird wie folgt geändert:

1. Unter Ziffer II erhält der Eintrag für Lettland folgende Fassung:

"Lettland 170.814"

2. Unter Ziffer VIII erhält der Eintrag für Lettland folgende Fassung:

"Lettland 45.193"


ENDE

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