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Regelwerk, EU 2021, Abfall - EU Bund

Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)

(ABl. L 355 vom 07.10.2021 S. 6)


Neufassung -Ersetzt Beschl. 2013/755/EU

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Dieser Beschluss legt die Regeln und Verfahren für die Assoziierung der Union mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), einschließlich Grönlands, fest und ersetzt den Beschluss 2013/755/EU des Rates 2 (im Folgenden "Übersee-Assoziationsbeschluss") und den Beschluss 2014/137/EU des Rates 3. Der Beschluss 2013/755/EU sollte daher aufgehoben werden.

(2) Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden "Vereinigtes Königreich") aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gilt diese Assoziation für die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten ÜLG, mit Ausnahme der 12 in jenem Anhang aufgeführten ÜLG des Vereinigten Königreichs.

(3) Gemäß Artikel 204 AEUV sind die Artikel 198 bis 203 AEUV auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll Nr. 34 zum AEUV über die Sonderregelung für Grönland. Gemäß dem Vertrag zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands 4 sind die Beziehungen zwischen der Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits durch den Beschluss 2014/137/EU geregelt, in dem auf die engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verbindungen zwischen der Union und Grönland hingewiesen und eine spezifische Partnerschaft und Zusammenarbeit festgelegt wird. Die Geltungsdauer des Beschlusses 2014/137/EU endete am 31. Dezember 2020.

(4) Ab dem 1. Januar 2021 sollte die bislang aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierte Unionsunterstützung für die ÜLG aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden.

(5) Um die Zahl der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln zu verringern und deren Leistung zu straffen, sollten die Beziehungen zu den ÜLG, einschließlich Grönlands, neu geordnet und dazu der Beschluss 2013/755/EU und der Beschluss 2014/137/EU durch einen einzigen Beschluss ersetzt werden.

(6) Die durch diesen Beschluss gegründete Partnerschaft sollte die Möglichkeit bieten, die engen Beziehungen zwischen der Union einerseits und den ÜLG andererseits aufrechtzuerhalten.

(7) Der Rat kam im Jahr 2003 überein, dass die künftigen Beziehungen der Union zu Grönland nach 2006 auf eine umfassende Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung gegründet werden sollten, die auch ein spezielles Fischereiabkommen umfassen würde, das gemäß den allgemeinen Regeln und Grundsätzen für derartige Abkommen auszuhandeln wäre.

(8) In der am 19. März 2015 in Brüssel unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Grönland wird auf die engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verflechtungen zwischen der Union und Grönland hingewiesen und zugesagt, die Beziehungen und die Zusammenarbeit auf der Grundlage weitgehend gemeinsamer Interessen weiter zu vertiefen und den beiderseitigen Beziehungen eine langfristige Perspektive zu verleihen.

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(Stand: 18.10.2021)

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