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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1697 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kriterien für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Drittländern zuständig sind, und für die Rücknahme ihrer Anerkennung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 336 vom 23.09.2021 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 7 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 kann die Kommission Kontrollbehörden und Kontrollstellen anerkennen, die für die Durchführung von Kontrollen eingeführter ökologischer/biologischer Erzeugnisse und für die Ausstellung von Öko-/Bio-Zertifikaten in Drittländern zuständig sind.

(2) Aufbauend auf den Erfahrungen der Kommission mit der Überwachung von in Drittländern tätigen Kontrollbehörden und Kontrollstellen und um die Wirksamkeit der von den Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführten Kontrollen sowie die Integrität der aus Drittländern eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Kapazitäten der Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu stärken, damit sie Unternehmer, die ökologische/biologische Erzeugnisse in Drittländern herstellen, wirksam kontrollieren können. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten zusätzliche Kriterien für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen eingeführt werden.

(3) Insbesondere müssen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 in der Lage sein, Kontrollen durchzuführen, um zu gewährleisten, dass ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse die Bedingungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c der genannten Verordnung erfüllen. Da diese Kontrollen wesentlich sind, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 zu gewährleisten, sollte es einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht gestattet sein, Kontrollaufgaben zu delegieren. Um den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jedoch die nötige Flexibilität zu gewähren, sollten Probenahmen vom Verbot der Delegierung von Kontrollaufgaben ausgenommen werden.

(4) Bei schweren oder wiederholten Verstößen in Bezug auf die Zertifizierung von Unternehmern oder die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen oder wenn die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, sollte die Kommission die Anerkennung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zurücknehmen können. Deshalb sollten im Interesse der Transparenz Kriterien für die Rücknahme der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen festgelegt werden.

(5) Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 erhält folgende Fassung:

"(2) Kontrollbehörden und Kontrollstellen werden gemäß Absatz 1 für die Kontrolle der Einfuhr der in Artikel 35 Absatz 7 aufgeführten Kategorien von Erzeugnissen anerkannt, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Sie haben ihren Sitz in einem einzigen Mitgliedstaat oder Drittland;
  2. sie sind in der Lage, Kontrollen durchzuführen, um zu gewährleisten, dass die ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder die Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind, die Bedingungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c und gemäß dem vorliegenden Artikel erfüllen, ohne Kontrollaufgaben zu delegieren; für die Zwecke dieses Buchstabens gelten Kontrollaufgaben nicht als delegiert, wenn sie von Personen wahrgenommen werden, die im Rahmen eines Einzelvertrags oder einer förmlichen Vereinbarung tätig sind, durch den/die sie dem Bereich der Leitung und den Verfahren der auftraggebenden Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterliegen, und gilt das Verbot der Delegierung von Kontrollaufgaben nicht für Probenahmen;

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(Stand: 23.09.2021)

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