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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1691 der Kommission vom 12. Juli 2021 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Unternehmer in der ökologischen/biologischen Produktion in Bezug auf die Führung von Aufzeichnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 334 vom 22.09.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 sind einige Anforderungen in Bezug auf die Führung von Aufzeichnungen im Zusammenhang mit bestimmten spezifischen Produktionsvorschriften festgelegt. Aufzeichnungen können für die Zwecke der Rückverfolgbarkeit, für die interne Qualitätskontrolle und für die Bewertung der Einhaltung der detaillierten Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion gemäß dem genannten Anhang relevant sein.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen über die Führung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 9 Absatz 10 Buchstabe c, Artikel 34 Absatz 5 und Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 ist es erforderlich, dass die Mindestanforderungen für die Führung von Aufzeichnungen für jeden Produktionsbereich, der unter die verschiedenen Teile des Anhangs II der genannten Verordnung fällt, näher auszuführen.

(3) Außerdem ist es erforderlich, dass bestimmte spezifische Elemente eingeführt werden, um die Kohärenz der Führung von Aufzeichnungen und eine entsprechende harmonisierte Grundlage zu gewährleisten, was als entscheidend erachtet wird, damit Unternehmer die wirksame Anwendung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nachweisen können.

(4) Die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen berühren nicht die Aufzeichnungsanforderungen, die in anderen Rechtsakten der Union festgelegt sind, beispielsweise in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Futtermittel und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenschutz und Pflanzenvermehrungsmaterial. Daher müssen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/848 von denjenigen Unternehmern, die bereits die Aufzeichnungsanforderungen anderer Unionsrechtsakte erfüllen, diese nicht erneut nachgewiesen, sondern nur die ergänzenden Elemente erfasst werden, die die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion ermöglichen. Bestimmte Aufzeichnungsanforderungen werden jedoch in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung wiederholt, da sie für Unternehmer in Drittländern relevant sind.

(5) Was die Vorschriften für die Pflanzenproduktion anbelangt, so müssen für die Zwecke der Aufzeichnung von Daten über den Einsatz von Düngemitteln und Bodenverbesserern bestimmte Ausbringungsparameter aufgenommen werden, da die Verwendung von Düngemitteln in der ökologischen/biologischen Produktion sowohl mengenmäßigen als auch qualitativen Beschränkungen unterliegt, die zu berücksichtigen sind, wenn agronomische Maßnahmen nicht ausreichen, um den Nährstoffbedarf der Pflanzen zu decken.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie von Mitteln zur Reinigung und Desinfektion wie Bioziden und Detergenzien unterliegt Beschränkungen in der ökologischen/biologischen Produktion und ist auf Fälle, in denen Vorbeugungsmaßnahmen das Auftreten und die Ausbreitung von Schädlingen und Krankheiten nicht verhindert haben, und in jedem Fall auf Erzeugnisse und Stoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen sind, beschränkt. Unbeschadet der Aufzeichnungsanforderungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 2 und (EG) Nr. 852/2004 3 des Europäischen Parlaments und des Rates ist es erforderlich, von den Unternehmern zu verlangen, dass sie, wenn sie auf ein Pflanzenschutzmittel, ein Biozid oder ein Detergens zurückgreifen, die Ausbringungsbedingungen detailliert aufzeichnen, um gegebenenfalls die Einhaltung der geltenden Beschränkungen, die Einhaltung der empfohlenen Häufigkeit und den Zeitraum vor der Ernte nachzuweisen.

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