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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1531 der Kommission vom 17. September 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Aclonifen, Acrinathrin, Bacillus pumilus QST 2808, Ethirimol, Penthiopyrad, Picloram und Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 330 vom 20.09.2021 S. 44)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Aclonifen, Acrinathrin und Ethirimol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Penthiopyrad und Picloram wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Bacillus pumilus QST 2808 und Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 wurden keine spezifischen RHG in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Aclonifen für die Anwendung auf Fenchelsamen und Kümmelfrüchten wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Acrinathrin wurde ein solcher Antrag für grünen Salat gestellt. In Bezug auf Penthiopyrad wurde ein solcher Antrag für Sellerie und Fenchel gestellt. In Bezug auf Picloram wurde ein solcher Antrag für Blumenkohle gestellt.

(4) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG 2 abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6) Hinsichtlich aller Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der akzeptierbaren täglichen Aufnahmemenge oder der akuten Referenzdosis besteht.

(7) In Bezug auf Ethirimol wurden mit der Verordnung (EU) 2020/1566 3 der Kommission mehrere RHG geändert. Mit dieser Verordnung wurde der RHG für Ethirimol in Gurken aufgrund eines Meldefehlers in 0,05 mg/kg geändert. Ethirimol ist der Hauptmetabolit von Bupirimat, das derzeit in mehreren Mitgliedstaaten als Pflanzenschutzmittel eingesetzt wird. Demzufolge könnte die Senkung des RHG für Ethirimol nach dem rechtmäßigen Einsatz von Bupirimat zu potenziellen MRL-Überschreitungen führen. Um dies zu vermeiden, legte der Bericht erstattende Mitgliedstaat der Behörde am 25. August 2020 einen geänderten Bewertungsbericht vor, woraufhin die Behörde am 30. September 2020 eine Berichtigung der entsprechenden mit Gründen versehenen Stellungnahme 4 veröffentlichte, in der sie den RHG für Ethirimol in Gurken auf 0,2 mg/kg festlegte. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgelegte RHG für Ethirimol in Gurken ab demselben Datum gelten wie der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2020/1566.

(8) Für Bacillus pumilus QST 2808 und Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mit Gründen versehene Stellungnahmen 5 6

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(Stand: 24.09.2021)

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