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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1466 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 betreffend den Betrag der Sicherheit und die Gültigkeitsdauer von Ausfuhrlizenzen für Reis

(ABl. L 321 vom 13.09.2021 S. 16)


Hinweis s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 178 und Artikel 223 Absatz 3 Buchstaben a, b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen.

(2) Die Ausfuhrlizenzpflicht für "geschälten Reis ('Cargo-Reis' oder 'Braunreis')" des KN-Codes 1006 20 und für "halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis, auch poliert oder glasiert" des KN-Codes 1006 30 ist mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission 3 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1467 4 geänderten Fassung abgeschafft worden.

(3) Daher ist es notwendig, die Durchführungsbestimmungen betreffend den Betrag der Sicherheit und die Gültigkeitsdauer solcher Ausfuhrlizenzen sowie ihre Mitteilungspflicht zu streichen.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 19a Buchstabe b wird gestrichen,

2. Anhang II Teil II Buchstabe A wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2021



1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 44).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 1).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1467 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 betreffend die Ausfuhrlizenzpflicht für Reis (siehe Seite 18 dieses Amtsblatts).



ENDE

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