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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1465 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Anspielungen auf rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von Spirituosen oder geografische Angaben für Spirituosen und deren Verwendung in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung anderer Spirituosen als der, auf die angespielt wird

(ABl. L 321 vom 13.09.2021 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/787 wurden bestimmte Herstellungs- und Kennzeichnungsvorschriften für Spirituosen und Lebensmittel, die unter Verwendung von Spirituosen als Zutaten hergestellt werden, präzisiert und grundlegend umformuliert.

(2) Insbesondere wurden die Begriffsbestimmung und die Bedingungen für die Verwendung von Anspielungen auf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer oder mehrerer Spirituosenkategorien oder auf geografische Angaben für Spirituosen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Rates 2 und Artikel 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission 3 im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/787, mit der die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 mit Wirkung ab dem 25. Mai 2021 aufgehoben und ersetzt wird, grundlegend überarbeitet. So ist die Verwendung von Anspielungen gemäß den entsprechenden neuen Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/787 nur bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln als Spirituosen und von Likören gestattet. Demzufolge fallen Anspielungen in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Spirituosen als Likören nicht unter die neuen Anspielungsbestimmungen der Verordnung (EU) 2019/787. Diese gesetzgeberische Entscheidung wurde getroffen, um eine Überschneidung zwischen Anspielungen, die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/787 geregelt sind, und Mischungen, die unter Artikel 13 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung fallen, zu vermeiden. So gilt die Kombination einer Spirituose mit einer anderen Spirituose als Mischung und sollte daher nicht gemäß den Kennzeichnungsvorschriften für Anspielungen gekennzeichnet werden. In Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/787 wurde jedoch eine Ausnahme aufgenommen, um bei Likören Anspielungen auf andere Spirituosen zuzulassen, damit die Kennzeichnung einer beträchtlichen Anzahl von Erzeugnissen beibehalten werden kann, die traditionell besteht und im Allgemeinen einen hohen Wiedererkennungswert für die Verbraucherinnen und Verbrauchern hat. Allerdings wurden bei der neuen Begriffsbestimmung und den neuen Anforderungen an Anspielungen zwei weitere traditionelle Herstellungsverfahren nicht berücksichtigt, bei denen auf Spirituosen, die die einzige alkoholische Zutat einer anderen Spirituose sind, oder auf Spirituosen angespielt wird, in deren Fässern zuvor andere Spirituosen gereift wurden, und die beide nicht als Mischungen gelten. Wenn diese Fälle daher nicht als Anspielungen reguliert werden, würden sie unter der Verordnung (EU) 2019/787 rechtswidrig werden.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/787 dürfen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen einer Spirituosenkategorie oder die geografischen Angaben für Spirituosen nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllen, mit Ausnahme von zusammengesetzten Begriffen, Anspielungen und Zutatenverzeichnissen.

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(Stand: 16.09.2021)

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