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Regelwerk, EU 2021, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1451 der Kommission vom 3. September 2021 zur Nichtgenehmigung von Dimethylsulfid als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 313 vom 06.09.2021 S. 28)




Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
Liste - zum Widerruf von Genehmigungen/zu vorläufigen Zulassungen für Wirkstoffe ... gem. VO (EG) 1107/2009

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 17. Januar 2019 ging bei der Kommission ein Antrag des Unternehmens Probodelt S. L. auf Genehmigung von Dimethylsulfid als Grundstoff zur Verwendung als nichtletaler Lockstoff für Trüffelkäfer (Leiodes cinnamomeus) ein. Den am 24. Juli 2019 und dem 25. November 2019 eingegangenen überarbeiteten Anträgen waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Informationen beigefügt.

(2) Es lagen zwei einschlägige Bewertungen, die im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durchgeführt wurden, vor, und zwar eine Bewertung des FEEDAP-Gremiums der EFSa 2 und eine Bewertung des CEF-Gremiums der EFSa 3. Die Ergebnisse dieser Bewertungen wurden sowohl von der EFSa als auch von der Kommission berücksichtigt.

(3) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 17. Juli 2020 einen technischen Bericht zu Dimethylsulfid vor 4 . Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die verfügbaren Informationen zu Dimethylsulfid vom Antragsteller nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wurden. Die verfügbaren veröffentlichten Informationen deuten darauf hin, dass Dimethylsulfid reizend für Haut, Augen und Atemwege sowie ein Hautallergen ist. Die Behörde erklärte, dass Einzelheiten zu akuter Toxizität, Reizung, Hautsensibilisierung und kurzfristiger Inhalation auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) öffentlich zugänglich sind und in den Antrag hätten aufgenommen werden müssen, um einen vollständigen Überblick über den Grundstoff zu bieten. Toxikologische Daten zu zwei Metaboliten von Dimethylsulfid seien ebenfalls auf der ECHA-Website öffentlich zugänglich, jedoch nicht ordnungsgemäß in das Dossier aufgenommen worden.

(4) Die Behörde stellte ferner fest, dass angesichts des Gesamttoxizitätsprofils des Stoffes keine wissenschaftliche Begründung dafür vorgebracht wurde, dass es keine Bedenken hinsichtlich Langzeittoxizität und Karzinogenität gibt.

(5) Darüber hinaus kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwar aufgrund der Art der Anwendung (dampffreisetzendes Produkt in einer Falle) mit geringen Rückständen in Kulturen zu rechnen ist, dass aber weitere Daten hätten vorgelegt werden sollen, um nachzuweisen, dass es keine Bedenken bezüglich einer Aufnahme durch Verbraucher über die Nahrung gibt.

(6) Die Kommission legte am 25. März 2021 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht sowie einen Verordnungsentwurf vor.

(7) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts der Kommission Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(8) Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(9) Es ist folglich nicht erwiesen, dass die Bedingungen des Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Dimethylsulfid sollte daher nicht als Grundstoff genehmigt werden.

(10) Diese Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Dimethylsulfid als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

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(Stand: 09.09.2021)

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