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Regelwerk, EU 2021, Immissionsschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Ausschluss von aus dem Vereinigten Königreich ankommenden Flügen aus dem Emissionshandelssystem der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 305 vom 31.08.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 25a Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, Bestimmungen zu erlassen, um Flüge aus einem Drittland aus dem Emissionshandelssystem der Union (EU-EHS) auszuschließen. Diese Bestimmungen sollen eine optimale Wechselwirkung zwischen dem EU-EHS und den Maßnahmen des Drittlands für die Reduzierung der Klimaauswirkungen von Flügen gewährleisten.

(2) Im Dezember 2020 wurde eine Einigung zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erzielt. 2 Das Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden "Abkommen") wurde von der Union auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/2252 des Rates 3 unterzeichnet und auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2021/689 des Rates 4 genehmigt. Das Abkommen wurde bis zu seinem Inkrafttreten am 1. Mai 2021 5 vorläufig angewandt. Das Abkommen sieht vor, dass jede Vertragspartei über ein wirksames System zur Bepreisung von CO2-Emissionen, das den Luftverkehr abdeckt, verfügen muss und dass Flüge von Flugplätzen im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu Flugplätzen im Vereinigten Königreich unter das EU-EHS fallen. Nach Artikel 28a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG gilt die Ausnahmeregelung in Artikel 28a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG, wonach die Mitgliedstaaten die Anforderungen der genannten Richtlinie in Bezug auf Emissionen von bestimmten Flügen von und zu Flugplätzen in Ländern außerhalb des EWR als erfüllt betrachten sollten, nur im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

(3) Daher muss die Richtlinie 2003/87/EG geändert werden, um Flüge von Flugplätzen im Vereinigten Königreich zu Flugplätzen im EWR aus dem EU-EHS auszuschließen. Um die Stabilität hinsichtlich der Erfassung von Luftfahrzeugbetreibern im EU-EHS zu wahren, sollte der Ausschluss von Flügen von Flugplätzen im Vereinigten Königreich zu Flugplätzen im EWR die Bestimmungen nicht berühren, nach denen bestimmte Luftverkehrstätigkeiten auf der Grundlage vorgegebener Schwellenwerte (Anzahl der Flüge oder Emissionsmenge je Betreiber) aus dem EU-EHS ausgeschlossen werden.

(4) Die Richtlinie 2003/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Da das Abkommen vom 1. Januar 2021 an vorläufig angewandt wurde, sollte diese Verordnung für Emissionen seit diesem Datum gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG wird in der Spalte "Tätigkeiten" der Tabelle der zweite Absatz des Eintrags "Luftverkehr" wie folgt geändert:

1. Buchstabe j Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Flüge, die unter den Buchstaben l und m genannt sind oder die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden."

2. Buchstabe k erhält folgende Fassung:

"k) vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1.000 Tonnen aufweisen (einschließlich Emissionen aus unter den Buchstaben l und m genannten Flügen);"

3. Folgender Buchstabe m wird angefügt:

"m) Flüge, die von Flugplätzen im Vereinigten Königreich abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2021.

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2

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