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Regelwerk, EU 2021, Immissionsschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1398 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anerkennung von Typgenehmigungen, die nach den Regelungen Nr. 49 und 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) erteilt wurden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 299 vom 24.08.2021 S. 1)



Hinweis:Die vorliegende Änderung wurde in die PDF ( kons. Fassung2018)eingearbeitet

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 11, Artikel 25 Absatz 4 Buchstaben b und c, Artikel 34 Absatz 9 Buchstabe c und Artikel 42 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die technischen Dienste wurden mit Aufgaben der Beschlussfassung in Fällen betraut, in denen die Repräsentativität des vorgeschlagenen Stammmotors einer Motorenfamilie, die mit Erdgas/Biomethan (NG) oder Flüssiggas (LPG) betrieben wird, einschließlich Zweistoffmotoren, nicht anerkannt wird. Angesichts der Gesamtauswirkungen dieser Beschlüsse auf das Typgenehmigungsverfahren sollte die Beschlussfassung jedoch in die Zuständigkeit der Typgenehmigungsbehörden fallen.

(2) Gemäß Anhang IV Anlage 1 Nummer 11.4.2.1.4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission 2 darf der Zähler, sobald er eingefroren ist, nur dann auf Null zurückgesetzt werden, wenn während der vorangegangenen 40 Motorbetriebsstunden keine Fehlfunktion der NOx-Überwachung festgestellt wurde. Die einschlägige Fassung der UNECE-Regelung Nr. 49 schreibt jedoch als Anforderung vor, dass während der vorangegangenen 36 und nicht während der vorangegangenen 40 Motorbetriebsstunden keine Fehlfunktion der NOx-Regelung festgestellt wurde. Diese Abweichung verhindert die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Typgenehmigungen, die nach der einschlägigen Fassung der UNECE-Regelung Nr. 49 erteilt wurden. Eine weniger strenge Anforderung von mindestens 36 Stunden sollte daher als ausreichend für die Erteilung einer EU-Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 angesehen werden.

(3) Gemäß Anhang V Nummer 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 können technische Dienste Betriebspunkte aus jedem Motorprüfbereich für die Durchführung des stationären Prüfzyklus für mobile Maschinen und Geräte ausschließen. Angesichts der Gesamtauswirkungen solcher Entscheidungen auf das Typgenehmigungsverfahren sollte jedoch festgelegt werden, dass diese Ausschlüsse einer Genehmigung seitens der Typgenehmigungsbehörden unterliegen.

(4) Die Emissionsgrenzwerte, die allgemeinen und technischen Vorschriften und die Prüfverfahren, die in der UNECE-Regelung Nr. 49 in der Fassung der Änderungsserie 06 und in der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 05 festgelegt sind, stehen im Einklang mit denen der Verordnung (EU) 2016/1628, mit Ausnahme von Artikel 19 der genannten Verordnung. Daher sollten Typgenehmigungen, die in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 49 in der Fassung der Änderungsserie 06 und der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 05 erteilt wurden, als gleichwertig mit den erteilten EU-Typgenehmigungen und der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 anerkannt werden, sofern eine Genehmigungsbehörde sicherstellt, dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfüllt.

(5) Um die Übereinstimmung mit Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 zu gewährleisten, sollte der Hersteller von Motoren, die in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 49 in der Fassung der Änderungsserie 06 oder der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 05 genehmigt wurden, eine oder mehrere Genehmigungsbehörde(n) ersuchen, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 zu überwachen.

(6) Die Emissionsgrenzwerte, die allgemeinen und technischen Anforderungen und die Prüfverfahren, die in der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserien 00, 01, 02, 03 und 04 3

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