Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1377 der Kommission vom 19. August 2021 zur Genehmigung einer Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel "Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis" gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 297 vom 20.08.2021 S. 20)



Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union sowie über die Aktualisierung der Unionsliste.

(4) Das neuartige Lebensmittel "Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis" wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln für die allgemeine Bevölkerung im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zugelassen. Die zulässigen Höchstgehalte an astaxanthinreichem Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis für die allgemeine Bevölkerung betragen derzeit 40-80 mg Oleoresin pro Tag, was< 8,0 mg Astaxanthin pro Tag entspricht.

(5) Zum Zeitpunkt der Erstellung der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel im Jahr 2017 vertrat die Kommission auf der Grundlage von zwei früheren Gutachten 5, 6 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") von 2014 - eines zur Verwendung von Astaxanthin in Futtermittelzusatzstoffen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, in dem eine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake, ADI) von 0,034 mg/kg Körpergewicht pro Tag für Astaxanthin festgelegt wurde, und eines zur Sicherheit von Astaxanthin als neuartige Lebensmittelzutat - die Auffassung, dass die Aufnahme von Astaxanthin aus Nahrungsergänzungsmitteln mit einer zulässigen Höchstverwendungsmenge von bis zu 8,0 mg pro Tag die annehmbare tägliche Aufnahmemenge möglicherweise überschreitet und den Bedingungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/2283 möglicherweise nicht entspricht. Die Kommission war der Auffassung, dass die Unionsliste geändert werden sollte, um die zulässigen Mengen an Astaxanthin im Lichte der Stellungnahmen der Behörde von 2014 anzupassen.

(6) Die Kommission erhielt ferner Kenntnis von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen aus dem Jahr 2017, die von Unternehmern im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum Entwurf der Durchführungsverordnung zur Erstellung der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel vorgelegt wurden und auf eine erheblich höhere annehmbare tägliche Aufnahmemenge für Astaxanthin hindeuteten, als sie zuvor von der Behörde festgelegt worden war. Darüber hinaus ging aus im Rahmen derselben öffentlichen Konsultation vorgelegten Nachweisen hervor, dass Astaxanthin bereits in erheblichem Umfang aus der normalen Ernährung aufgenommen wird, da es natürlich in einigen Fischen und Krebstieren vorkommt.

(7) Am 27. Februar 2018 ersuchte die Kommission die Behörde gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 8

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion