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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1374 der Kommission vom 12. April 2021 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 297 vom 20.08.2021 S. 1, ber. L 302 S. 20)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer in Bezug auf Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt.

(2) Lab ist ein Gemisch aus Enzymen, das für die Herstellung bestimmter Käsesorten verwendet wird. Es wird aus den Mägen junger Wiederkäuer gewonnen. Auf der Grundlage der Erfahrungen der Lebensmittelunternehmer sollten die spezifischen Hygienevorschriften für Mägen zur Labproduktion gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geändert werden, um die Gewinnung von Lab von jungen Schafen und Ziegen zu optimieren. Insbesondere ist es angezeigt, dass solche Mägen den Schlachthof verlassen dürfen, ohne entleert oder gereinigt worden zu sein.

(3) Infolge technologischer Entwicklungen wird gefordert, dass Köpfe und Füße von als Haustiere gehaltenen Huftieren außerhalb des Schlachthofs in eigens für die Weiterverarbeitung von Lebensmitteln zugelassenen Betrieben gehäutet oder gebrüht und enthaart werden dürfen. Daher sollten Köpfe und Füße von als Haustiere gehaltenen Huftieren unter bestimmten, die Lebensmittelsicherheit gewährleistenden Bedingungen zu diesen Betrieben befördert werden dürfen. Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 18 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher geändert werden.

(4) Gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission 2 kann der amtliche Tierarzt im Falle der Notschlachtung von als Haustieren gehaltenen Huftieren außerhalb eines Schlachtbetriebs eine Schlachttieruntersuchung durchführen. Gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 muss im Falle einer Notschlachtung ein Tierarzt eine Schlachttieruntersuchung durchführen. Diese Anforderung sollte dahin gehend geändert werden, dass sie - wie in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 - stattdessen auf den amtlichen Tierarzt verweist.

(5) Die Verbesserung des Tierschutzes ist eine der Maßnahmen, die die Kommission in ihrer Strategie "Vom Hof auf den Tisch" 3 für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem als Teil des europäischen Grünen Deals vorgeschlagen hat. Insbesondere haben sich die Fleischkonsumgewohnheiten verändert, und Europäisches Parlament, Landwirte und Verbraucher fordern verstärkt, dass die Schlachtung bestimmter als Haustiere gehaltener Huftiere im Herkunftsbetrieb gestattet werden soll, um mögliche Tierschutzprobleme bei der Abholung und dem Transport dieser Tiere zu vermeiden.

(6) Damit die Einhaltung der Hygienevorschriften gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel II und IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewährleistet ist, müssen, von einer Notschlachtung abgesehen, als Haustiere gehaltene Huftiere in einem gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung zugelassenen Schlachthof geschlachtet werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können gemäß dem genannten Artikel mobile Schlachteinheiten zulassen. Diese mobilen Einheiten können an allen geeigneten Orten, einschließlich landwirtschaftlicher Betriebe, platziert werden, an denen Gruppen gesunder Tiere geschlachtet werden können. Anderenfalls kann der Transport bestimmter Tiere ein Risiko für den Transporteur oder für das Wohlbefinden der Tiere darstellen. Die Schlachtung und Entblutung im Herkunftsbetrieb sollten daher für eine begrenzte Anzahl von Hausrindern, Hausschweinen und als Haustiere gehaltenen Einhufern zugelassen werden. Diese Praxis sollte strengen Bedingungen unterliegen, um die Aufrechterhaltung eines hohen Maßes an Lebensmittelsicherheit bei von solchen Tieren gewonnenem Fleisch zu gewährleisten.

(7) Hausrinder und Hausschweine sowie als Haustiere gehaltene Einhufer, die im Herkunftsbetrieb geschlachtet wurden, sollten von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden, aus der hervorgeht, dass die Hygienevorschriften für die Schlachtung eingehalten wurden. Eine solche amtliche Bescheinigung ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 4 enthalten.

(8) Am 27. September 2018 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein zweites wissenschaftliches Gutachten zu Ansätzen für die Gefahrenanalyse für bestimmte kleine Einzelhändler und Lebensmittelspenden 5

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