Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1353 der Kommission vom 17. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen die zuständigen Behörden amtliche Laboratorien benennen können, die nicht für alle von ihnen im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten verwendeten Methoden die entsprechenden Bedingungen erfüllen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 291 vom 13.08.2021 S. 20)



Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2017/625 ist vorgesehen, dass Laboranalysen, Tests und Diagnosen für bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten entnommenen Proben von amtlichen Laboratorien durchzuführen sind, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als solche benannt wurden.

(2) Gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 müssen die amtlichen Laboratorien unter anderem bestimmte Akkreditierungskriterien erfüllen, die auf internationalen Standards beruhen. Gemäß Artikel 37 Absatz 5 erstreckt sich der Umfang dieser Akkreditierung auch auf die Methoden für Laboranalysen, Tests oder Diagnosen, die bei amtlichen Labortätigkeiten anzuwenden sind.

(3) Mit der Verpflichtung, Laboratorien und Methoden akkreditieren zu lassen, soll sichergestellt werden, dass die amtlichen Laboratorien über die Kompetenz verfügen, zuverlässige und reproduzierbare Ergebnisse als Grundlage für harmonisierte amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in der Union zu liefern.

(4) Dabei bedingt das Akkreditierungsverfahren einen erheblichen Zeitaufwand und Ressourceneinsatz.

(5) Mit Artikel 41 der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission daher die Befugnis übertragen, im Wege von delegierten Rechtsakten festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden Laboratorien als amtliche Laboratorien benennen können, die nicht für alle von ihnen im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten verwendeten Methoden die Bedingungen von Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung erfüllen. Solche Laboratorien können gemäß den im Rahmen dieser Befugnisübertragung festgelegten Bedingungen benannt werden, sofern sie die Kriterien gemäß Artikel 41 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion