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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 292 vom 16.08.2021 S. 20 A;
VO (EU) 2024/230 - ABl. L 2024/230 vom 09.01.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 57 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gilt die Anerkennung von Drittländern für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 2 für Einfuhren ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union bis zum 31. Dezember 2026.

(2) Gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 läuft die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erteilte Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Zwecke der Gleichwertigkeit für Einfuhren ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union am 31. Dezember 2024 ab.

(3) Ökologische/biologische Erzeugnisse, die bis zum Ende dieser Übergangszeiträume unter diesen Einfuhrregelungen in die Union eingeführt werden, müssen im Einklang mit den Produktionsvorschriften erzeugt werden und den Kontrollregelungen unterliegen, die gegenüber jenen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie den entsprechenden Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission 3 und der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 4 gleichwertig sind.

(4) Deshalb sollten Unternehmer ihre Tätigkeiten auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs in Drittländern weiterhin entweder über ein Kontrollsystem eines Drittlands übermitteln, das für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt ist, oder einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 57 Absatz 1 der genannten Verordnung vorlegen.

(5) Um die angemessene Überwachung dieser Drittländer oder der betreffenden Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu gewährleisten, müssen Vorschriften für die Verfahren für die regelmäßige Überprüfung ihrer Anerkennung während der Übergangszeiträume festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte in dieser Verordnung insbesondere festgelegt werden, welche Informationen die Drittländer oder die Kontrollbehörden und Kontrollstellen der Kommission zur Wahrnehmung dieser Überwachung, unter anderem durch Prüfungen vor Ort, übermitteln müssen. Darüber hinaus sollten in dieser Verordnung die Maßnahmen festgelegt werden, die die Kommission in Ausübung dieser Überwachung ergreifen muss, einschließlich der Aussetzung des Eintrags anerkannter Drittländer oder Kontrollbehörden und Kontrollstellen in den Verzeichnissen gemäß Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 bzw. ihrer Streichung aus diesen Verzeichnissen.

(6) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 und bis zum Ablauf der Anerkennung der Drittländer oder der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Überwachung von Drittländern 24

(1) Der Jahresbericht, der der Kommission gemäß Artikel 48

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